Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Mit jedem Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an die Lohnentwicklung des Vorjahres angepasst.

Zum 1. Janu­ar 2018 wur­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen der Sozi­al­ver­si­che­rung und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te wie­der wie jedes Jahr an die Lohn­ent­wick­lung im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ange­passt. Die Löh­ne und Gehäl­ter sind 2016 um durch­schnitt­lich 2,42 % gestie­gen, wobei Ost­deutsch­land durch die deut­li­che Anhe­bung im letz­ten Jahr dies­mal einen gerin­ge­ren Anstieg erfährt.

  • Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung steigt im Wes­ten um 1.800 Euro auf 78.000 Euro (6.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.200 Euro auf dann 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.).

  • In der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung steigt die Gren­ze im Wes­ten um 1.800 Euro auf dann 96.000 Euro (8.000 Euro mtl.). Auch im Osten beträgt die Erhö­hung 1.800 Euro auf nun 85.800 Euro (7.150 Euro mtl.).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und erhöht sich um 900 Euro auf jetzt 53.100 Euro (4.425 Euro mtl.). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt aller­dings 6.300 Euro höher bei 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro mtl.).

Die Bezugs­grö­ße, die zum Bei­spiel für die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant ist, steigt im Wes­ten, wie­der um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Wes­ten 36.540 Euro im Jahr (3.045 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugs­grö­ße nur um 420 Euro auf dann 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.).