Zahlung eines überhöhten Entgelts durch GmbH

Eine überhöhte Zahlung an dem Gesellschafter nahestehende Personen kann eine Schenkung durch den Gesellschafter sein.

Zahlt eine GmbH auf Ver­an­las­sung eines Gesell­schaf­ters an eine dem Gesell­schaf­ter nahe­ste­hen­de Per­son einen über­höh­ten Kauf­preis oder eine über­höh­te Mie­te, haben die Finanz­äm­ter das bis­her mit dem Segen des Bun­des­fi­nanz­hofs als gemisch­te frei­gie­bi­ge Zuwen­dun­gen der GmbHs an die nahe­ste­hen­den Per­so­nen gewer­tet und ent­spre­chend Schen­kungsteu­er fest­ge­setzt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt aber sei­ne Recht­spre­chung geän­dert.

Zwar füh­ren über­höh­te Ent­gel­te an dem Gesell­schaf­ter nahe ste­hen­de Per­so­nen wei­ter­hin zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, die Zah­lung gilt aber nicht mehr als Schen­kung der GmbH an die nahe­ste­hen­de Per­son, wenn der Gesell­schaf­ter beim Abschluss der Ver­ein­ba­rung mit­ge­wirkt hat. In einem sol­chen Fall beruht die Vor­teils­ge­wäh­rung auf dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der GmbH und dem Gesell­schaf­ter und ist daher allen­falls als Schen­kung des Gesell­schaf­ters an die nahe­ste­hen­de Per­son anzu­se­hen.

Die Mit­wir­kung des Gesell­schaf­ters kann dar­in bestehen, dass er den Ver­trag als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abschließt, als Gesell­schaf­ter mit unter­zeich­net, dem Geschäfts­füh­rer eine Anwei­sung zum Ver­trags­ab­schluss erteilt oder in sons­ti­ger Wei­se auf den Ver­trags­ab­schluss hin­wirkt oder die­sem zustimmt. Das gilt auch, wenn die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter hat, von denen zumin­dest einer an der Ver­ein­ba­rung mit­ge­wirkt hat oder der Gesell­schaf­ter über eine Mut­ter­ge­sell­schaft an der GmbH betei­ligt ist.