Rechnung ohne Leistungsempfänger ist nicht berichtigungsfähig

Eine Rechnung, die nicht einmal Minimalangaben enthält, ist nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Stattdessen gilt die Korrektur als erstmalige Rechnungsausstellung.

Die Anga­be des Leis­tungs­emp­fän­gers in einer Rech­nung soll sicher­stel­len, dass der Vor­steu­er­ab­zug nur vom Anspruchs­in­ha­ber gel­tend gemacht wird und die­ser von der Finanz­ver­wal­tung ohne wei­te­res ermit­telt wer­den kann. Feh­len Anga­ben zum Leis­tungs­emp­fän­ger kom­plett, wird laut einem Urteil des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg dem Erfor­der­nis des Besit­zes einer Rech­nung noch nicht ein­mal for­mal ent­spro­chen. Sol­che Rech­nun­gen sind daher nicht rück­wir­kend berich­ti­gungs­fä­hig. Ein Doku­ment gilt jeden­falls dann als Rech­nung und ist damit berich­ti­gungs­fä­hig, wenn es Anga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­emp­fän­ger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur Umsatz­steu­er ent­hält. Feh­len die­se not­wen­di­gen Anha­ben, ist die spä­te­re Ergän­zung die­ser Anga­ben durch den Leis­tungs­er­brin­ger allen­falls eine erst­ma­li­ge Rech­nungs­er­tei­lung, die erst dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt.