Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig
Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist eine gewerbliche Tätigkeit und kann bei einem Freiberufler damit sowohl eine Buchführungspflicht als auch eine Abfärbung auf freiberufliche Einkünfte auslösen.
Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist keine freiberufliche Tätigkeit. Das Finanzgericht München stimmt dem Finanzamt zu, dass ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig wird, eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Interessant an dem Verfahren ist, dass es nicht um eine mögliche Gewerbesteuerpflicht ging, wie das sonst bei einem Streit um freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit in der Regel der Fall ist. Stattdessen hatte das Finanzamt den Anwalt aufgefordert, Bücher zu führen und somit von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung überzugehen. Das Finanzgericht hat die Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten bestätigt, wenn die Tätigkeit zu einem Gewinn von über 60.000 Euro im Jahr führt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer