Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig

Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist eine gewerbliche Tätigkeit und kann bei einem Freiberufler damit sowohl eine Buchführungspflicht als auch eine Abfärbung auf freiberufliche Einkünfte auslösen.

Die Tätig­keit als Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist kei­ne frei­be­ruf­li­che Tätig­keit. Das Finanz­ge­richt Mün­chen stimmt dem Finanz­amt zu, dass ein Rechts­an­walt, der als extern bestell­ter Daten­schutz­be­auf­trag­ter tätig wird, eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­übt. Inter­es­sant an dem Ver­fah­ren ist, dass es nicht um eine mög­li­che Gewer­be­steu­er­pflicht ging, wie das sonst bei einem Streit um frei­be­ruf­li­che ver­sus gewerb­li­che Tätig­keit in der Regel der Fall ist. Statt­des­sen hat­te das Finanz­amt den Anwalt auf­ge­for­dert, Bücher zu füh­ren und somit von der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung zur Bilan­zie­rung über­zu­ge­hen. Das Finanz­ge­richt hat die Buch­füh­rungs­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestä­tigt, wenn die Tätig­keit zu einem Gewinn von über 60.000 Euro im Jahr führt.