Grundsteuer auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht muss über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entscheiden, während die neue Große Koalition über eine weitere Form der Grundsteuer nachdenkt.

Die Grund­steu­er gehört mit 13 Mrd. Euro jähr­lich zu den wich­tigs­ten Ein­nah­me­quel­len der Kom­mu­nen. Sie ist aber der­zeit auch eine der umstrit­tens­ten Steu­ern. Die Kri­tik macht sich an zwei Punk­ten fest. Aus poli­ti­scher Sicht pro­ble­ma­tisch ist, dass die Grund­steu­er die Spe­ku­la­ti­on mit Bau­land begüns­tigt und damit die Wohn­raum­knapp­heit eher för­dert als ihr ent­ge­gen­zu­wir­ken.

Dane­ben gibt es schon lan­ge ver­fas­sungs­recht­li­che Kri­tik an der Grund­steu­er. Die der Besteue­rung der­zeit zugrun­de­lie­gen­den Ein­heits­wer­te basie­ren näm­lich auf Wert­ver­hält­nis­sen aus den Jah­ren 1964 (West­deutsch­land) und 1935 (Ost­deutsch­land). Es ist daher kein Wun­der, dass sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) mit dem Schick­sal der Grund­steu­er befas­sen muss.

Anlass für die Ver­fah­ren vor dem BVerfG geben drei Vor­la­gen des Bun­des­fi­nanz­ho­fes und zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den, die sich dar­auf stüt­zen, dass sich die Wert­ver­hält­nis­se gegen­über den jahr­zehn­te­al­ten Bewer­tungs­stich­ta­gen unter­schied­lich ent­wi­ckelt haben. Die gel­ten­de Besteue­rung, die die­se Wert­ent­wick­lung nicht wider­spie­gelt, sei daher gleich­heits­wid­rig. Eine Ent­schei­dung des BVerfG ist vor­aus­sicht­lich in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2018 zu erwar­ten.

Unab­hän­gig vom Aus­gang die­ses Ver­fah­rens haben die Län­der schon 2016 mit einer auf­kom­mens­neu­tra­len Reform der Grund­steu­er begon­nen, die aller­dings wegen der not­wen­di­gen Neu­be­wer­tung vie­le Jah­re zur Umset­zung braucht. Dane­ben will die neue Gro­ße Koali­ti­on den Kom­mu­nen durch eine neue Form der Grund­steu­er die erhöh­te Besteue­rung unbe­bau­ten Bau­lands ermög­li­chen.