Berichtigung einer Rechnung ohne elektronische Signatur

Eine elektronische Rechnung oder Gutschrift ist auch dann berichtigungsfähig, wenn sie ohne elektronische Signatur erstellt worden ist, auch wenn dies früher gesetzlich vorgeschrieben war.

Eine ursprüng­lich elek­tro­nisch über­mit­tel­te Rech­nung oder Gut­schrift ohne elek­tro­ni­sche Signa­tur kann auch in Papier­form berich­tigt wer­den und damit rück­wir­kend den Vor­steu­er­ab­zug ermög­li­chen. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sieht kei­nen Grund, unnö­tig hohe Hür­den für eine Berich­ti­gung zu errich­ten. Zwar stammt die Ori­gi­nal­gut­schrift im Streit­fall aus einem Jahr, in dem eine elek­tro­ni­sche Signa­tur für eine umsatz­steu­er­lich wirk­sa­me Rech­nung noch ver­pflich­tend war. Aber für das Gericht bestä­tigt die Rechts­ent­wick­lung zur elek­tro­ni­schen Rech­nung, dass die Anfor­de­run­gen an ihre Aner­ken­nung nicht über­spannt wer­den dür­fen.