Steuerliche Behandlung von Bitcoin & Co.

Aus Transaktionen und Spekulationen mit virtuellen Währungen ergeben sich auch steuerliche Folgen, zu denen sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert hat.

Im letz­ten Jahr setz­ten die Umtausch­kur­se für Bit­coin und ande­re Kryp­towäh­run­gen zu ste­tig neu­en Höhen­flü­gen an, was noch mehr Spe­ku­lan­ten auf den Plan rief und die Kur­se wei­ter stei­gen ließ. Zwar ist der Bit­coin-Hype nach meh­re­ren, teils deut­li­chen Kurs­kor­rek­tu­ren wie­der etwas ver­flo­gen, aber vir­tu­el­le Wäh­run­gen haben sich dank der vie­len Medi­en­be­rich­te inzwi­schen einen fes­ten Platz im Bewusst­sein der Men­schen erobert.

Dass Kryp­towäh­run­gen im täg­li­chen Leben ange­kom­men sind, beweist aber vor allem der Umstand, dass sich inzwi­schen auch der Fis­kus für alles rund um Bit­coin & Co. inter­es­siert. Sowohl bei der Ein­kom­men- als auch bei der Umsatz­steu­er hält das Finanz­amt in bestimm­ten Fäl­len die Hand auf. Was dabei genau zu beach­ten ist, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um beant­wor­tet.

Zwar bezieht sich das Minis­te­ri­um expli­zit auf Bit­coins, sagt aber, dass auch ande­re vir­tu­el­le Wäh­run­gen den gesetz­li­chen Zah­lungs­mit­teln gleich­ge­stellt wer­den. Das gilt zumin­dest dann, wenn die­se Wäh­run­gen von den Betei­lig­ten als alter­na­ti­ves Zah­lungs­mit­tel akzep­tiert wor­den sind und kei­nem ande­ren Zweck als der Ver­wen­dung als Zah­lungs­mit­tel die­nen. Aus­ge­nom­men ist aller­dings vir­tu­el­les Spiel­geld (Ingame-Wäh­run­gen, ins­be­son­de­re in Online­spie­len), da die­ses kein Zah­lungs­mit­tel im steu­er­li­chen Sinn dar­stellt.

  • Umtausch: Der Umtausch von kon­ven­tio­nel­len Wäh­run­gen in Bit­coin und umge­kehrt ist nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs umsatz­steu­er­frei. Bei der Ein­kom­men­steu­er gilt der Umtausch dage­gen als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, bei dem Kurs­ge­win­ne steu­er­pflich­tig sind, wenn der Rück­tausch inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr erfolgt. Im Gegen­zug kön­nen Ver­lus­te mit Gewin­nen aus ande­ren pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten ver­rech­net wer­den. Eine Ver­rech­nung mit Ver­lus­ten aus ande­ren Kapi­tal­an­la­gen ist dage­gen nicht mög­lich.

  • Zah­lung: Die Ver­wen­dung von Bit­coin ist umsatz­steu­er­lich kon­ven­tio­nel­len Zah­lungs­mit­teln gleich­ge­setzt, soweit sie kei­nem ande­ren Zweck als dem eines rei­nen Zah­lungs­mit­tels die­nen. Die Abga­be von Bit­coin zur blo­ßen Ent­gelt­ent­rich­tung ist somit nicht umsatz­steu­er­bar. Bei Zah­lung mit Bit­coin bestimmt sich das Ent­gelt beim Leis­ten­den grund­sätz­lich nach dem aktu­el­len Gegen­wert der Bit­coin in der Wäh­rung des Mit­glieds­staa­tes, in dem die Leis­tung erfolgt.

  • Mining: Das Mining neu­er Bit­coins unter­liegt nicht der Umsatz­steu­er. Das gilt sowohl für die Schaf­fung neu­er Bit­coins als auch für eine mög­li­che Trans­ak­ti­ons­ge­bühr, die der Miner erhält. Wer sich nur gele­gent­lich am Mining betei­ligt, kann den Ertrag als Ein­künf­te aus sons­ti­gen Leis­tun­gen behan­deln, die erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalen­der­jahr ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Ansons­ten ist das Mining aber eine gewerb­li­che Tätig­keit, die voll ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist, sofern die Betriebs­stät­te, also der Ort, an dem das Mining erfolgt, in Deutsch­land liegt. Die Kos­ten für das Mining der Bit­coins sind dafür als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.

  • Platt­for­men: Sofern vom Anbie­ter einer für Trans­ak­tio­nen mit Bit­coin not­wen­di­gen Platt­form (Wal­let, Umtausch­bör­se) Gebüh­ren erho­ben wer­den, sind die­se umsatz­steu­er­pflich­tig.