Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen abgewiesen

Nach einem ablehnenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit sind im Rah­men gewis­ser Gren­zen steu­er­frei. Die­se Steu­er­frei­heit gilt aber laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht für Zula­gen für Dienst zu wech­seln­den Zei­ten, selbst wenn die­ser Dienst nachts oder an Sonn- und Fei­er­ta­gen absol­viert wird. Die Kla­ge eines Poli­zei­be­am­ten blieb damit erfolg­los. Die Finanz­ver­wal­tung hat am 26. Febru­ar 2018 per All­ge­mein­ver­fü­gung alle anhän­gi­gen Ein­sprü­che zur Steu­er­frei­heit von Zula­gen für Diens­te zu wech­seln­den Zei­ten für Beam­te und Sol­da­ten zurück­ge­wie­sen. Die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler haben nun ein Jahr Zeit ab Ver­öf­fent­li­chung der All­ge­mein­ver­fü­gung, um zu kla­gen, falls sie an ihrer Mei­nung fest­hal­ten.