Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen abgewiesen
Nach einem ablehnenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen gewisser Grenzen steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt aber laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht für Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten, selbst wenn dieser Dienst nachts oder an Sonn- und Feiertagen absolviert wird. Die Klage eines Polizeibeamten blieb damit erfolglos. Die Finanzverwaltung hat am 26. Februar 2018 per Allgemeinverfügung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten zurückgewiesen. Die betroffenen Steuerzahler haben nun ein Jahr Zeit ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, um zu klagen, falls sie an ihrer Meinung festhalten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen