Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs für die 1 %-Regelung
Für ein Importfahrzeug, das im Inland nicht baugleich verfügbar ist, muss der Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung geschätzt werden.
Für die Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung ist bei einem Importfahrzeug der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn es keinen inländischen Listenpreis gibt und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist. Der Bundesfinanzhof hält es nicht für zulässig, einfach den ausländischen Listenpreis anzusetzen. Stattdessen kann für die Schätzung der typische Bruttoabgabepreis von Importfahrzeughändlern herangezogen werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler