Rückabwicklung der Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

Der Bundesfinanzhof hat über die Aufteilung des Kaufpreises bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden.

Geschlos­se­ne Immo­bi­li­en­fonds haben in der Ver­gan­gen­heit nicht immer den vom Anle­ger erhoff­ten Ertrag gebracht, was mit­un­ter bis zu Gerichts­ver­fah­ren zwi­schen Fonds­be­trei­ber und Anle­ger geführt hat. In einem sol­chen Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun über die steu­er­li­che Bewer­tung des vom Fonds gezahl­ten Betrags für die Rück­ab­wick­lung der Fonds­be­tei­li­gung geur­teilt. Bestehen dem­nach Anhalts­punk­te dafür, dass die als Kauf­preis bezeich­ne­te Gegen­leis­tung des Fonds teil­wei­se auch für ande­re Ver­pflich­tun­gen des Anle­gers gezahlt wur­de, ins­be­son­de­re den Ver­zicht auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und die Rück­nah­me von Kla­gen, dann ist der ver­ein­bar­te Kauf­preis auf­zu­tei­len.