Nutzung von Firmenwagen mit der 1 %-Regelung

Auch besondere Konstellationen berücksichtigt das Bundesfinanzministerium in seinen Vorgaben für die Anwendung der 1 %-Regelung für einen Firmenwagen.

In den meis­ten Fäl­len ist die 1 %-Rege­lung deut­lich weni­ger auf­wen­dig als die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs, oft aber gleich­zei­tig steu­er­lich ungüns­ti­ger. Ob mehr Bequem­lich­keit oder weni­ger Steu­ern für den Fir­men­wa­gen die attrak­ti­ve­re Alter­na­ti­ve ist, muss jeder selbst ent­schei­den. Doch auch ohne die Pflicht zum ord­nungs­ge­mä­ßen Fahr­ten­buch kann die 1 %-Rege­lung ihre Tücken haben und büro­kra­ti­schen Auf­wand nach sich zie­hen. Die Finanz­ver­wal­tung hat Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Hand­ha­bung der 1 %-Rege­lung im Nor­mal- und im Son­der­fall ent­wi­ckelt.

  • Dienst­fahr­ten von/zur Woh­nung: Wenn der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich an den Tagen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Tätig­keits­stät­te nut­zen darf, an denen er mög­li­cher­wei­se dienst­li­che Fahr­ten von der Woh­nung aus antritt oder an der Woh­nung been­det (Bereit­schafts­dienst etc.), ist kein geld­wer­ter Vor­teil aus dem Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te anzu­set­zen.

  • Gele­gent­li­che Über­las­sung: Der geld­wer­te Vor­teil nach der 1 %-Rege­lung und der 0,03 %-Rege­lung ist auch dann anzu­set­zen, wenn der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen nur gele­gent­lich nut­zen kann. Die Monats­be­trä­ge brau­chen jedoch nicht ange­setzt zu wer­den für vol­le Kalen­der­mo­na­te, in denen dem Arbeit­neh­mer kein Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung steht, oder wenn dem Arbeit­neh­mer der Fir­men­wa­gen aus beson­de­rem Anlass oder zu einem beson­de­ren Zweck nur gele­gent­lich für nicht mehr als fünf Kalen­der­ta­ge im Monat über­las­sen wird. In die­sem Fall ist der geld­wer­te Vor­teil für Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te je Fahrt­ki­lo­me­ter mit 0,001 % des Lis­ten­prei­ses zu bewer­ten. Zum Nach­weis der Fahr­stre­cke müs­sen die Kilo­me­ter­stän­de fest­ge­hal­ten wer­den.

  • Park & Ride: Setzt der Arbeit­neh­mer den Dienst­wa­gen auf den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te oder bei Fami­li­en­heim­fahr­ten nur für eine Teil­stre­cke ein, weil er regel­mä­ßig die ande­re Teil­stre­cke mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zurück­legt, so ist der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils den­noch die gesam­te Ent­fer­nung zugrun­de zu legen, es sei denn, der Arbeit­ge­ber stellt den Dienst­wa­gen nur für die­se Teil­stre­cke zur Ver­fü­gung oder der Arbeit­neh­mer erbringt für die rest­li­che Teil­stre­cke einen Nach­weis über die Benut­zung eines ande­ren Ver­kehrs­mit­tels, z. B. ein Monats- oder Jah­res­ti­cket.

  • Nut­zungs­ver­bot: Spricht der Arbeit­ge­ber ein Ver­bot für die Nut­zung des Fir­men­wa­gens zu Pri­vat­fahr­ten aus, ist kein geld­wer­ter Vor­teil anzu­set­zen, wenn das Nut­zungs­ver­bot durch ent­spre­chen­de Unter­la­gen nach­ge­wie­sen wird. Den glei­chen Zweck erfüllt ein mit Wir­kung für die Zukunft erklär­ter schrift­li­cher Ver­zicht des Arbeit­neh­mers auf die Nut­zung, wenn aus außer­steu­er­li­chen Grün­den ein Nut­zungs­ver­bot des Arbeit­ge­bers nicht in Betracht kommt und der Nut­zungs­ver­zicht doku­men­tiert wird. Die Unter­la­gen oder Nut­zungs­ver­zichts­er­klä­rung muss der Arbeit­ge­ber als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren. Die unbe­fug­te Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens ist noch kein Arbeits­lohn. Arbeits­lohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeit­ge­ber zu erken­nen gibt, dass er sei­ne Scha­den­er­satz­for­de­rung gegen­über dem Arbeit­neh­mer nicht gel­tend machen wird.

  • Über­las­sung an meh­re­re Arbeit­neh­mer: Wird ein Fir­men­wa­gen meh­re­ren Arbeit­neh­mern über­las­sen, dann ist der geld­wer­te Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung von 1 % des Lis­ten­prei­ses pro Monat auf die Nut­zer auf­zu­tei­len. Der pau­scha­le Nut­zungs­wert für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ist bei jedem Arbeit­neh­mer mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zu ermit­teln und durch die Zahl der Nut­zer zu tei­len. Jeder Nut­zer kann im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zur Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te über­ge­hen.

  • Meh­re­re Fahr­zeu­ge: Kann ein Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig meh­re­re Fir­men­wa­gen nut­zen, ist für jedes Fahr­zeug der geld­wer­te Vor­teil für Pri­vat­fahr­ten mit monat­lich 1 % des Lis­ten­prei­ses anzu­set­zen, auch wenn ein Wech­sel­kenn­zei­chen ver­wen­det wird. Ist die Nut­zung der Fir­men­wa­gen durch ande­re zur Pri­vat­sphä­re des Arbeit­neh­mers gehö­ren­de Per­so­nen so gut wie aus­ge­schlos­sen, ist für den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung ledig­lich der Lis­ten­preis des über­wie­gend genutz­ten Fir­men­wa­gens anzu­set­zen. Bei Anwen­dung der 0,03 %-Rege­lung ist dem geld­wer­ten Vor­teil für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te der Lis­ten­preis des über­wie­gend für die­se Fahr­ten genutz­ten Autos zugrun­de zu legen.

  • Fahr­zeug­pool: Steht den Arbeit­neh­mern ein Pool von Fahr­zeu­gen zur Ver­fü­gung, ist der geld­wer­te Vor­teil für Pri­vat­fahr­ten mit 1 % der Lis­ten­prei­se aller Fahr­zeu­ge geteilt durch die Zahl der Nut­zer anzu­set­zen. Ana­log ist bei Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te zu ver­fah­ren. Jeder Nut­zer kann im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zur Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten über­ge­hen.

  • Fahr­zeug­wech­sel: Bei einem Fahr­zeug­wech­sel im Lau­fe eines Kalen­der­mo­nats ist der Lis­ten­preis des über­wie­gend zur Ver­fü­gung gestell­ten Fahr­zeugs zugrun­de zu legen.

  • Lis­ten­preis: Eine in den Lis­ten­preis ein­zu­be­zie­hen­de Son­der­aus­stat­tung liegt nur vor, wenn das Auto bereits werk­sei­tig damit aus­ge­stat­tet ist. Nach­träg­lich ein­ge­bau­te unselb­stän­di­ge Aus­stat­tungs­merk­ma­le sind durch die 1 %-Rege­lung abge­gol­ten und kön­nen nicht getrennt bewer­tet wer­den. Für die 1 %-Rege­lung ist auch bei reimpor­tier­ten Autos der inlän­di­sche Lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung maß­ge­bend.

  • Kos­ten­de­cke­lung: Der geld­wer­te Vor­teil nach der 1 %-Rege­lung kann die dem Arbeit­ge­ber für den Fir­men­wa­gen ins­ge­samt ent­stan­de­nen Kos­ten über­stei­gen. Wird dies im Ein­zel­fall nach­ge­wie­sen, ist der geld­wer­te Vor­teil höchs­tens mit den Gesamt­kos­ten des Fahr­zeugs anzu­set­zen.