Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens Stellung genommen.

Immer wie­der gibt es neue oder geän­der­te Vor­ga­ben für die Besteue­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus der außer­dienst­li­chen Nut­zung eines Fir­men­wa­gens. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun meh­re­re älte­re Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen über­ar­bei­tet und sei­ne Vor­ga­ben in einem umfang­rei­chen Schrei­ben ver­öf­fent­licht.

Neben den hier zusam­men­ge­fass­ten Vor­ga­ben geht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben auch auf spe­zi­el­le Fäl­le ein, die nur weni­ge Arbeit­neh­mer betref­fen. Dazu gehö­ren die Gestel­lung eines Fah­rers, Umweg­fahr­ten wegen kon­kre­ter Sicher­heits­ge­fähr­dung des Arbeit­neh­mers oder die Über­las­sung gepan­zer­ter Fahr­zeu­ge. Was zusätz­lich bei der 1 %-Rege­lung oder bei der Füh­rung eines Fahr­ten­buchs zu beach­ten ist, lesen Sie in sepa­ra­ten Bei­trä­gen.

  • Metho­den­wech­sel: Ein unter­jäh­ri­ger Wech­sel zwi­schen Fahr­ten­buch und 1 %-Rege­lung für ein Fahr­zeug ist nicht zuläs­sig.

  • Fami­li­en­heim­fahr­ten: Nutzt der Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung, fällt für die ers­te wöchent­li­che Fahrt kein geld­wer­ter Vor­teil an. Für jede wei­te­re Fami­li­en­heim­fahrt in der­sel­ben Woche ist ein Nut­zungs­wert von 0,002 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen, sofern kein Fahr­ten­buch geführt wird.

  • Lea­sing: Least der Arbeit­ge­ber einen Fir­men­wa­gen, ist der geld­wer­te Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung nach den übli­chen Regeln zu bestim­men, wenn der Anspruch auf die Nut­zungs­über­las­sung ein arbeits­ver­trag­li­cher Ver­gü­tungs­an­spruch ist oder auf eine Gehalts­um­wand­lung zurück­geht. Außer­dem muss der Arbeit­ge­ber zivil­recht­lich Lea­sing­neh­mer sein. Der Arbeit­ge­ber darf dann die pau­scha­len Kilo­me­ter­sät­ze im Rah­men einer Aus­wärts­tä­tig­keit mit die­sem Fir­men­wa­gen nicht steu­er­frei erstat­ten.

  • Nut­zungs­ent­gelt: Zahlt der Arbeit­neh­mer für die außer­dienst­li­che Nut­zung sei­nes Fir­men­wa­gens ein Nut­zungs­ent­gelt, min­dert das den steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil. Das Nut­zungs­ent­gelt kann eine Monats­pau­scha­le, eine Kilo­me­ter­pau­scha­le oder die Über­nah­me von Lea­sing­ra­ten oder ande­ren Fahr­zeug­kos­ten sein. Kein Nut­zungs­ent­gelt ist dage­gen der Bar­lohn­ver­zicht des Arbeit­neh­mers im Rah­men einer Gehalts­um­wand­lung. Über­steigt das Nut­zungs­ent­gelt den geld­wer­ten Vor­teil, führt der über­stei­gen­de Betrag weder zu nega­ti­vem Arbeits­lohn noch zu Wer­bungs­kos­ten. Wei­te­re Details zum Nut­zungs­ent­gelt hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erst vor einem hal­ben Jahr detail­liert gere­gelt und behält die­se unver­än­dert bei.

  • Zuzah­lung zur Anschaf­fung: Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kos­ten eines Dienst­wa­gens kön­nen im Zah­lungs­jahr und in den dar­auf fol­gen­den Kalen­der­jah­ren auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung die­ses Fahr­zeugs voll ange­rech­net wer­den. Glei­ches gilt für Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers zu Lea­sing­son­der­zah­lun­gen.