Voraussetzung für einheitliche Abfindungszahlung

Ob die Leistung des Arbeitgebers insgesamt als Abfindung steuerpflichtig ist oder nur einzelne Teilzahlungen, hängt davon ab, ob alle Teilzahlungen als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden.

Abfin­dungs­zah­lun­gen auf­grund der Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sind steu­er­pflich­tig, wäh­rend Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen steu­er­frei sind. Ver­pflich­tet sich der Arbeit­ge­ber, im Zusam­men­hang mit der Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses meh­re­re Zah­lun­gen an den Arbeit­neh­mer zu leis­ten, gilt der Gesamt­be­trag nur dann als steu­er­pflich­ti­ge ein­heit­li­che Abfin­dungs­zah­lung, wenn es Anhalts­punk­te dafür gibt, dass sämt­li­che Teil­zah­lun­gen als Ersatz für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men geleis­tet wer­den. Ist dage­gen neben einer Ent­schä­di­gung für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men in übli­cher Höhe eine wei­te­re Zah­lung ver­ein­bart, die den Rah­men des Übli­chen in beson­de­rem Maße über­schrei­tet, spricht dies nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs dafür, dass es sich bei die­ser Teil­zah­lung nicht um eine Abfin­dung han­delt.