Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu Spekulationsgewinnen

Trotz Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kann eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei verkauft werden.

Beim Ver­kauf von Immo­bi­li­en inner­halb der 10-jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ist ein mög­li­cher Wert­zu­wachs steu­er­pflich­tig. Eine Aus­nah­me von der Spe­ku­la­ti­ons­frist gilt aber für selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum. Das Finanz­ge­richt Köln hat nun ent­schie­den, dass der Gewinn aus dem Ver­kauf einer selbst­ge­nutz­ten Immo­bi­lie auch dann in vol­lem Umfang steu­er­frei ist, wenn zuvor Wer­bungs­kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend gemacht wur­den. Ent­ge­gen der Mei­nung des Finanz­amts sei das Arbeits­zim­mer in den pri­va­ten Wohn­be­reich inte­griert und stel­le kein selbst­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dar. Den auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den antei­li­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn zu besteu­ern, sei daher nicht zuläs­sig.