Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags

Aus der vom Pächter in Rechnung gestellten Entschädigung für das Einverständnis zur Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags kann der Verpächter einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Der Ver­päch­ter ist bei der vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung einer umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­pach­tung zum Vor­steu­er­ab­zug aus der vom Päch­ter in Rech­nung gestell­ten Ent­schä­di­gungs­zah­lung für des­sen Ver­zicht auf die Rech­te aus einem lang­fris­ti­gen Pacht­ver­trag berech­tigt. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest dann, wenn die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung zu einem Zeit­punkt erfolgt, zu dem das Pacht­ver­hält­nis noch besteht und eine beab­sich­tig­te umsatz­steu­er­freie Grund­stücks­ver­äu­ße­rung noch nicht fest­ge­stellt wer­den kann.