Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

Die Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist für das Anlagejahr einmalig bis zum 31. August 2018 verlängert worden.

Für 2017 hät­te eigent­lich erst­ma­lig die Ver­mö­gens­bil­dungs­be­schei­ni­gung bis zum 28. Febru­ar 2018 in elek­tro­ni­scher Form an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den müs­sen. Teil­wei­se haben Arbeit­ge­ber aber nicht die dafür not­wen­di­gen tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, wenn die VWL beim Arbeit­ge­ber selbst ange­legt wer­den und die­ser damit mit­tei­lungs­pflich­tig ist. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ange­sichts die­ser Umset­zungs­pro­ble­me die Frist für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der elek­tro­ni­schen Ver­mö­gens­bil­dungs­be­schei­ni­gung ein­ma­lig für das Anla­ge­jahr 2017 um sechs Mona­te bis zum 31. August 2018 ver­län­gert.