Details zur Kassen-Nachschau stehen fest

Zur unangekündigten Kassen-Nachschau hat das Bundesfinanzministerium Einzelheiten in einem Schreiben geregelt.

Seit dem 1. Janu­ar 2018 hat das Finanz­amt das Recht, bei Unter­neh­men mit Bar­ge­schäf­ten eine unan­ge­kün­dig­te Kas­sen-Nach­schau durch­zu­füh­ren. Die Kas­sen-Nach­schau ist ein beson­de­res Ver­fah­ren zur zeit­na­hen Prü­fung der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen und ord­nungs­ge­mä­ßen Über­nah­me der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen in die Buch­füh­rung. Zwar regelt das Gesetz Zweck und Umfang der Kas­sen-Nach­schau, doch detail­lier­te Vor­ga­ben für die Finanz­äm­ter hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erst jetzt, ein hal­bes Jahr nach Inkraft­tre­ten der Geset­zes­än­de­rung, ver­öf­fent­licht.

  • Kas­sen­for­men: Eine Kas­sen-Nach­schau ist ins­be­son­de­re mög­lich für elek­tro­ni­sche oder com­pu­ter­ge­stütz­te Kas­sen­sys­te­me oder Regis­trier­kas­sen, App-Sys­te­me, Waa­gen mit Regis­trier­kas­sen­funk­ti­on, Taxa­me­ter, Weg­stre­cken­zäh­ler, Geld­spiel­ge­rä­te und offe­ne Laden­kas­sen (sum­ma­ri­sche, retro­gra­de Ermitt­lung der Tages­ein­nah­men sowie manu­el­le Ein­zel­auf­zeich­nun­gen).

  • Kas­sen­sturz: Der Prü­fer kann zur Prü­fung der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen einen Kas­sen­sturz ver­lan­gen, da die Kas­sen­sturz­fä­hig­keit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesent­li­ches Ele­ment der Nach­prüf­bar­keit von Kas­sen­auf­zeich­nun­gen dar­stellt. Ob ein Kas­sen­sturz ver­langt wird, ist eine Ermes­sens­ent­schei­dung, die von den Umstän­den des Ein­zel­falls abhängt.

  • Zugangs­recht: Für die Kas­sen-Nach­schau dür­fen die Prü­fer wäh­rend der übli­chen Arbeits­zei­ten Geschäfts­grund­stü­cke oder Geschäfts­räu­me betre­ten. Dies schließt auch Fahr­zeu­ge ein, die beruf­lich genutzt wer­den. Die Grund­stü­cke, Räu­me oder Fahr­zeu­ge müs­sen dazu nicht unbe­dingt Eigen­tum des Steu­er­zah­lers sein. Das Betre­ten muss dazu die­nen, Sach­ver­hal­te fest­zu­stel­len, die für die Besteue­rung erheb­lich sein kön­nen. Ein Durch­su­chungs­recht gewährt die Kas­sen-Nach­schau zwar nicht, das blo­ße Betre­ten und Besich­ti­gen von Grund­stü­cken und Räu­men ist jedoch kei­ne Durch­su­chung. Die Kas­sen-Nach­schau kann auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten vor­ge­nom­men wer­den, wenn im Unter­neh­men noch oder schon gear­bei­tet wird.

  • Obser­va­ti­on: Eine Beob­ach­tung der Kas­sen und ihrer Hand­ha­bung in Geschäfts­räu­men, die der Öffent­lich­keit zugäng­lich sind, ist ohne Pflicht zur Vor­la­ge eines Aus­wei­ses zuläs­sig. Dies gilt auch für Test­käu­fe und Fra­gen nach dem Geschäfts­in­ha­ber. Die Kas­sen-Nach­schau muss nicht am sel­ben Tag wie die Beob­ach­tung der Kas­sen und ihrer Hand­ha­bung erfol­gen.

  • Aus­weis­pflicht: Sobald der Prü­fer der Öffent­lich­keit nicht zugäng­li­che Geschäfts­räu­me betre­ten will, Zugang zur Kas­se und den Auf­zeich­nun­gen ver­langt oder ander­wei­tig mit der Kas­sen-Nach­schau beginnt, muss er sich aus­wei­sen.

  • Mit­ar­bei­ter: Ist der Betriebs­in­ha­ber selbst oder sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter nicht anwe­send, aber Per­so­nen, von denen ange­nom­men wer­den kann, dass sie über alle wesent­li­chen Zugriffs- und Benut­zungs­rech­te des Kas­sen­sys­tems ver­fü­gen, muss sich der Prü­fer gegen­über die­sen Per­so­nen aus­wei­sen und sie zur Mit­wir­kung bei der Kas­sen-Nach­schau auf­for­dern. Die­se Per­so­nen haben dann die Pflich­ten des Betriebs­in­ha­bers zu erfül­len, soweit sie hier­zu recht­lich und tat­säch­lich in der Lage sind.

  • Ablauf: Die Auf­for­de­rung zur Dul­dung der Kas­sen-Nach­schau ist ein Ver­wal­tungs­akt, der form­los erlas­sen wer­den kann (z. B. münd­lich mit Vor­zei­gen des Aus­wei­ses). Nach­dem der Prü­fer sich aus­ge­wie­sen hat, ist der Unter­neh­mer zur Mit­wir­kung im Rah­men der Kas­sen-Nach­schau ver­pflich­tet. Er muss auf Ver­lan­gen des Prü­fers für einen vom Prü­fer bestimm­ten Zeit­raum Ein­sicht­nah­me in sei­ne Kas­sen­auf­zeich­nun­gen und -buchun­gen sowie die für die Kas­sen­füh­rung erheb­li­chen sons­ti­gen Orga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen gewäh­ren.

  • Daten­zu­griffs­recht: Der Prü­fer kann auch schon vor dem 1. Janu­ar 2020 ver­lan­gen, dass die gespei­cher­ten Unter­la­gen und Auf­zeich­nun­gen auf einem maschi­nell ver­wert­ba­ren Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Ab 2020 sind die digi­ta­len Auf­zeich­nun­gen über die digi­ta­le Schnitt­stel­le oder auf einem maschi­nell aus­wert­ba­ren Daten­trä­ger nach den Vor­ga­ben der digi­ta­len Schnitt­stel­le zur Ver­fü­gung zu stel­len. Sofern eine digi­ta­le Schnitt­stel­le vor dem 1. Janu­ar 2020 vor­han­den ist, kann mit Zustim­mung des Unter­neh­mers eine Daten­über­mitt­lung über die ein­heit­li­che Schnitt­stel­le erfol­gen.

  • Vor­la­ge­pflicht: Auf Anfor­de­rung des Prü­fers ist die Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on zum Auf­zeich­nungs­sys­tem ein­schließ­lich der Infor­ma­tio­nen zur zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung vor­zu­le­gen (Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Pro­gram­mier­an­lei­tun­gen und Daten­er­fas­sungs­pro­to­kol­le über durch­ge­führ­te Pro­gramm­än­de­run­gen). Dar­über hin­aus sind Aus­künf­te zu ertei­len. Bei Abwe­sen­heit des Betriebs­in­ha­bers gel­ten die Mit­wir­kungs­pflich­ten für sach­kun­di­ge Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend.

  • Doku­men­ta­ti­on: Zu Doku­men­ta­ti­ons­zwe­cken darf der Prü­fer Unter­la­gen und Bele­ge scan­nen oder foto­gra­fie­ren.

  • Außen­prü­fung: Die Kas­sen-Nach­schau ist kei­ne Außen­prü­fung, wes­halb die Vor­schrif­ten für eine Außen­prü­fung nicht für die Kas­sen-Nach­schau gel­ten. Sofern aber ein Anlass zu Bean­stan­dun­gen besteht, kann der Prü­fer direkt zur Außen­prü­fung über­ge­hen. Der Über­gang zur Außen­prü­fung ist eine Ermes­sens­ent­schei­dung. Anlass zur Bean­stan­dung kann bei­spiels­wei­se bestehen, wenn Doku­men­ta­ti­ons­un­ter­la­gen wie auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Betriebs­an­lei­tung oder die Pro­to­kol­le nach­träg­li­cher Pro­gramm­än­de­run­gen nicht vor­ge­legt wer­den kön­nen.

  • Über­gang zur Prü­fung: Den Beginn einer Außen­prü­fung im Anschluss an eine Kas­sen-Nach­schau muss der Prü­fer unter Anga­be von Datum und Uhr­zeit fest­hal­ten und den Unter­neh­mer schrift­lich über den Über­gang zur Außen­prü­fung infor­mie­ren. Dabei gel­ten die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze über den not­wen­di­gen Inhalt von Prü­fungs­an­ord­nun­gen sowie den sach­li­chen und zeit­li­chen Umfang von Außen­prü­fun­gen. Bei einem sofor­ti­gen Über­gang zur Außen­prü­fung ersetzt der schrift­li­che Über­gangs­hin­weis die Prü­fungs­an­ord­nung. Das gilt auch, wenn der Betriebs­in­ha­ber bei der Durch­füh­rung der Kas­sen-Nach­schau nicht anwe­send ist.

  • Abschluss: Anders als bei einer Außen­prü­fung wird über eine Kas­sen-Nach­schau kein Prü­fungs­be­richt ange­fer­tigt, und ein Antrag auf ver­bind­li­che Zusa­ge ist im Anschluss an die Kas­sen-Nach­schau eben­falls nicht zuläs­sig. Sol­len auf­grund der Kas­sen-Nach­schau jedoch Besteue­rungs­grund­la­gen geän­dert wer­den, muss dem Steu­er­zah­ler Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gege­ben wer­den.

  • Fest­set­zungs­frist: Der Beginn der Kas­sen-Nach­schau hemmt den Ablauf der Fest­set­zungs­frist nicht. Auch der Vor­be­halt der Nach­prü­fung kann wei­ter bestehen blei­ben, wenn eine Steu­er unter die­sem Vor­be­halt fest­ge­setzt wor­den ist.

  • Rechts­mit­tel: Im Rah­men der Kas­sen-Nach­schau ergan­ge­ne Ver­wal­tungs­ak­te kön­nen mit einem Ein­spruch ange­foch­ten wer­den. Der Prü­fer ist berech­tigt und ver­pflich­tet, den schrift­li­chen Ein­spruch ent­ge­gen­zu­neh­men. Der Ein­spruch hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung und hin­dert daher nicht die Durch­füh­rung der Kas­sen-Nach­schau, es sei denn die Voll­zie­hung wur­de aus­ge­setzt. Mit Been­di­gung der Kas­sen-Nach­schau wer­den Ein­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen die Anord­nung der Kas­sen-Nach­schau unzu­läs­sig. Wur­den die Ergeb­nis­se der Kas­sen-Nach­schau in einem Steu­er­be­scheid berück­sich­tigt, muss auch die­ser Bescheid ange­foch­ten wer­den, um ein steu­er­li­ches Ver­wer­tungs­ver­bot zu errei­chen. Für die Anfech­tung der Mit­tei­lung des Über­gangs zur Außen­prü­fung gel­ten die Grund­sät­ze für die Anfech­tung einer Außen­prü­fungs­an­ord­nung ent­spre­chend.