Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers

Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers sind kein unmittelbar steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Erneut hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit dem Zufluss von Arbeits­lohn bei Wert­gut­ha­ben­kon­ten befasst und bestä­tigt, dass Gut­schrif­ten auf einem Wert­gut­ha­ben­kon­to zur Finan­zie­rung des vor­zei­ti­gen Ruhe­stands kein unmit­tel­bar zuflie­ßen­der Arbeits­lohn sind. Dies gilt ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung auch für Gut­schrif­ten auf dem Wert­gut­ha­ben­kon­to des Fremd-Geschäfts­füh­rers einer GmbH. Fremd-Geschäfts­füh­rer sind trotz ihrer Organ­stel­lung in der GmbH laut dem Bun­des­fi­nanz­hof beim Zufluss von Arbeits­lohn genau­so zu behan­deln wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer auch.