Haushaltsgrenze beim Steuerbonus für Handwerker- und Dienstleistungen

Die Grenzen des Haushalts werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, weshalb im Einzelfall auch Leistungen jenseits des Grundstücks für den Steuerbonus in Frage kommen.

Vor­aus­set­zung für den Steu­er­bo­nus für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und für Hand­wer­k­erleis­tun­gen ist, dass die Leis­tung im Haus­halt des Steu­er­zah­lers erbracht wird. Die Gren­zen des Haus­halts wer­den aber nicht aus­nahms­los durch die Grund­stücks­gren­zen abge­steckt, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg und hat des­halb auch Stra­ßen­rei­ni­gungs­kos­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung aner­kannt. Die Rei­ni­gung und Schnee­räu­mung von öffent­li­chen Stra­ßen und Geh­we­gen, zu der der Steu­er­zah­ler ver­pflich­tet ist, sei­en not­wen­di­ger Teil der Haus­halts­füh­rung und damit in vol­ler Höhe begüns­tigt. Auch die Repa­ra­tur eines Hof­tors, das aus­ge­baut, in der Werk­statt des Hand­wer­kers repa­riert und anschlie­ßend wie­der ein­ge­baut wur­de, hat das Finanz­ge­richt als Hand­wer­k­erleis­tung im Haus­halt aner­kannt. Der Leis­tungs­er­folg sei hier im Haus­halt des Steu­er­zah­lers ein­ge­tre­ten, womit dort auch die Leis­tung erbracht wird, meint das Gericht.