Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann statt mit der monatlichen Pauschale auch einzeln bewertet werden.

Wenn für einen Fir­men­wa­gen kein Fahr­ten­buch geführt wird, muss der Arbeit­neh­mer für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te pro Monat einen geld­wer­ten Vor­teil von 0,03 % des Lis­ten­prei­ses für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ver­steu­ern. Grund­la­ge ist dabei die kür­zes­te benutz­ba­re Stra­ßen­ver­bin­dung, die auf den nächs­ten vol­len Kilo­me­ter abzu­run­den ist. Die 0,03 %-Rege­lung ist unab­hän­gig von der 1 %-Rege­lung, wenn der Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit zur Ver­fü­gung steht.

Fährt der Arbeit­neh­mer abwech­selnd von der ers­ten Tätig­keits­stät­te zu ver­schie­de­nen Woh­nun­gen, ist bei der 0,03 %-Rege­lung die Ent­fer­nung zur näher gele­ge­nen Woh­nung anzu­set­zen. Für jede Fahrt von und zur wei­ter ent­fern­ten Woh­nung kommt ein geld­wer­ter Vor­teil von 0,002 % des Lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter über der Distanz zwi­schen Arbeit und näher gele­ge­ner Woh­nung hin­zu.

An der Höhe des geld­wer­ten Vor­teils ändert sich übri­gens nichts, wenn der Arbeit­neh­mer an einem Arbeits­tag mehr­mals den Weg zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te mit dem Dienst­wa­gen zurück­legt. Umge­kehrt ist der Zuschlag auch bei zeit­wei­ser Abwe­sen­heit in jedem Kalen­der­mo­nat mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Arbeit anzu­set­zen. Ein durch Urlaub oder Krank­heit beding­ter Nut­zungs­aus­fall ist in der Höhe der Pau­scha­le berück­sich­tigt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung las­sen jedoch eine Alter­na­ti­ve zur Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung zu. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ist auch eine aufs Kalen­der­jahr bezo­ge­ne Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten mög­lich. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 % des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Die Ein­zel­be­wer­tung ist auf 180 Tage pro Kalen­der­jahr beschränkt, denn dann ist der­sel­be geld­wer­te Vor­teil erreicht wie beim monat­li­chen Ansatz mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses. Wird die Ein­zel­be­wer­tung ange­wandt, füh­ren Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit daher ab dem 181. Tag im Kalen­der­jahr nicht mehr zu einem steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil. Eine monat­li­che Be-gren­zung auf 15 Fahr­ten ist bei der Ein­zel­be­wer­tung aus­ge­schlos­sen.

Für die Ein­zel­be­wer­tung muss der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber jeden Monat fahr­zeug­be­zo­gen schrift­lich erklä­ren, an wel­chen Tagen er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits-stät­te genutzt hat. Die Anga­be der Anzahl der Tage reicht nicht aus, not­wen­dig sind die ein­zel­nen Tage mit Da-tums­an­ga­be. Es sind jedoch kei­ne Anga­ben dazu not­wen­dig, wie der Arbeit­neh­mer an den ande­ren Arbeits­ta­gen zur Arbeit gelangt ist. Arbeits­ta­ge, an denen der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen mehr­mals für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit benutzt, sind bei der Ein­zel­be­wer­tung nur ein­mal zu erfas­sen.

Der Arbeit­ge­ber muss die Erklä­run­gen des Arbeit­neh­mers als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren und den Lohn­steu­er­ab­zug gemäß den Erklä­run­gen des Arbeit­neh­mers durch­füh­ren, sofern der Arbeit­neh­mer nicht erkenn­bar unrich­ti­ge Anga­ben macht. Für den Arbeit­ge­ber fol­gen dar­aus jedoch kei­ne Ermitt­lungs­pflich­ten. Es ist aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den zuläs­sig, für den Lohn­steu­er­ab­zug jeweils die Erklä­rung des Vor­mo­nats zugrun­de zu legen.

Bei der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung ist im Fal­le der Ein­zel­be­wer­tung die tat­säch­li­che Zahl der Fahr­ten aus den Anga­ben des Arbeit­neh­mers anzu­set­zen. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, dass nur an 15 Arbeits­ta­gen von Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit aus­ge­gan­gen wer­den kann, ist bei der Pau­scha­lie­rung im Fall der Ein­zel­be­wer­tung nicht anzu­wen­den.

Im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ist der Arbeit­ge­ber ab 2019 auf Ver­lan­gen des Arbeit­neh­mers zur Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­li­chen Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ver­pflich­tet, wenn sich aus dem Arbeits­ver­trag oder einer ande­ren arbeits- oder dienst­recht­li­chen Rechts­grund­la­ge nichts ande­res ergibt. Aller­dings sind dann die Anga­ben des Arbeit­neh­mers zu den tat­säch­li­chen Fahr­ten zusätz­li­che Vor­aus­set­zung. Für 2018 darf der Arbeit­ge­ber auch gegen den Wil­len des Arbeit­neh­mers noch gene­rell die 0,03 %-Rege­lung anwen­den. In jedem Fall muss der Arbeit­ge­ber die 0,03 %-Rege­lung oder die Ein­zel­be­wer­tung im Kalen­der­jahr für alle dem Arbeit­neh­mer über­las­se­nen Fir­men­wa­gen ein­heit­lich anwen­den. Die Metho­de darf also wäh­rend des Kalen­der­jah­res nicht gewech­selt wer­den.

Im Rah­men sei­ner pri­va­ten Steu­er­erklä­rung ist der Arbeit­neh­mer nicht an die beim Lohn­steu­er­ab­zug ange­wand­te 0,03 %-Rege­lung gebun­den und kann für das gesam­te Kalen­der­jahr ein­heit­lich zur Ein­zel­be­wer­tung wech­seln. Dazu muss der Arbeit­neh­mer dem Finanz­amt fahr­zeug­be­zo­gen dar­le­gen, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­ga­be) er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te genutzt hat. Zudem muss er durch ge-eig­ne­te Bele­ge glaub­haft machen, dass und in wel­cher Höhe der Arbeit­ge­ber den Zuschlag mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses ermit­telt und ver­steu­ert hat. Dafür kom­men bei­spiels­wei­se eine Gehalts­ab­rech­nung, die die Besteue­rung des Zuschlags erken­nen lässt, oder eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers in Fra­ge.