Vermietung an Pauschallandwirt nur umsatzsteuerfrei möglich

Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.

Die Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en ist von der Umsatz­steu­er befreit, aller­dings kann der Ver­mie­ter auf die Steu­er­frei­heit ver­zich­ten und Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, wenn er an einen ande­ren Unter­neh­mer ver­mie­tet. Bei der Ver­mie­tung an einen Land­wirt, der sei­ne Umsät­ze nach Durch­schnitts­sät­zen ver­steu­ert, ist die Opti­on zur Steu­er­pflicht aller­dings aus­ge­schlos­sen, womit der Ver­mie­ter aus Bau­kos­ten und ande­ren Aus­ga­ben gene­rell kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­ser Ent­schei­dung ein Urteil des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen bestä­tigt und damit das Ende für eine von der Finanz­ver­wal­tung bis­her akzep­tier­te Steu­er­ge­stal­tung ein­ge­läu­tet. Für die mehr als 70 % der deut­schen Land­wir­te, die die Ver­steue­rung nach Durch­schnitts­sät­zen nut­zen, kommt das Vor­schalt­mo­dell damit mög­li­cher­wei­se nicht mehr in Fra­ge. Auf eine Anfra­ge aus dem Bun­des­tag hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um geant­wor­tet, dass die Finanz­ver­wal­tung noch prüft, ob und wie das Urteil all­ge­mein umge­setzt wird.