Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei

Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.

Wenn nicht sicher abseh­bar ist, ob eine Tätig­keit mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wird oder dau­er­haft zu Ver­lus­ten führt und damit steu­er­lich als Lieb­ha­be­rei gilt, erlässt das Finanz­amt oft vor­läu­fi­ge Steu­er­be­schei­de und behält sich vor, die­se spä­ter noch zu ändern. Ein vor­läu­fi­ger Bescheid hemmt zwar den Ablauf der nor­ma­len Fest­set­zungs­ver­jäh­rung, aller­dings endet die Fest­set­zungs­frist ein Jahr nach­dem die Unge­wiss­heit besei­tigt ist und das Finanz­amt davon erfährt. Daher ist nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter die Ände­rung von vor­läu­fi­gen Steu­er­be­schei­den zulas­ten des Steu­er­zah­lers nicht mehr mög­lich, wenn alle für die Beur­tei­lung not­wen­di­gen Tat­sa­chen bereits seit meh­re­ren Jah­ren fest­ge­stan­den haben. Im Streit­fall ging es um die Beur­tei­lung der Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung als Lieb­ha­be­rei.