Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Grund­sätz­lich dür­fen Aus­ga­ben, soweit sie mit steu­er­frei­en Ein­nah­men in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof meint aber, dass Aus­ga­ben eines Sport­trai­ners, der steu­er­freie Ein­nah­men unter­halb des Übungs­lei­ter­frei­be­trags erzielt, steu­er­lich abzieh­bar sind, soweit sie die Ein­nah­men über­stei­gen. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Trai­ner mit Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht tätig ist, weil sonst eine steu­er­lich nicht rele­van­te Lieb­ha­be­rei vor­liegt. Wie genau die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht zu prü­fen ist, wenn die Aus­ga­ben die Ein­nah­men über­stei­gen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch offen gelas­sen.