Nachträgliche Änderung der Feststellung des Grundbesitzwerts

Das Finanzamt kann die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht nachträglich ändern, wenn es auf eine Feststellungserklärung verzichtet und sich auf die Angaben des Steuerzahlers verlassen hat.

Ver­zich­tet das Finanz­amt aus­drück­lich auf die Abga­be einer förm­li­chen Fest­stel­lungs­er­klä­rung und for­dert den Steu­er­zah­ler statt­des­sen zu bestimm­ten Anga­ben auf, ver­letzt es nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs sei­ne Ermitt­lungs­pflicht, wenn die gefor­der­ten Anga­ben für die Grund­be­sitz­be­wer­tung nicht aus­rei­chen und es kei­ne wei­te­ren Fra­gen stellt. Wenn der Steu­er­zah­ler in die­sem Fall sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht erfüllt, indem er die vom Finanz­amt gestell­ten Fra­gen rich­tig und voll­stän­dig beant­wor­tet, darf das Finanz­amt spä­ter nicht auf­grund einer Außen­prü­fung den Bescheid zum Nach­teil des Steu­er­zah­lers ändern. Dar­in sieht der Bun­des­fi­nanz­hof einen Ver­stoß gegen den Grund­satz von Treu und Glau­ben.