Anzahlungen für Bauleistungen

Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben zur Handhabung von Anzahlungen bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ergänzt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass hin­sicht­lich der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft für Bau­leis­tun­gen geän­dert. Die Ände­rung betrifft Anzah­lun­gen auf Bau­leis­tun­gen, bei denen die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mun­gen der Anzah­lun­gen noch nicht vor­lie­gen. In die­sen Fäl­len schul­det der leis­ten­de Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er. Erfüllt der Leis­tungs­emp­fän­ger im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung die Vor­aus­set­zun­gen als Steu­er­schuld­ner, bleibt die bis­he­ri­ge Besteue­rung der Anzah­lun­gen beim leis­ten­den Unter­neh­mer bestehen. Die­se Ände­rung ist in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Aller­dings akzep­tiert es das Finanz­amt, wenn für bis Ende 2018 geleis­te­te Anzah­lun­gen die bis­he­ri­ge Ver­fah­rens­wei­se ange­wen­det wird.