Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner
Prozesskosten zur Rückholung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Existenzgrundlage aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage umfasst. Daher seien die Kosten aus einem Prozess über das Umgangsrecht nach der Entführung des gemeinsamen Kindes durch den ehemaligen Ehegatten steuerlich abziehbar. Der Prozess sei in diesem Fall die einzige legale Möglichkeit gewesen, das ins Ausland entführte Kind zurückzuholen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen