Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
Die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar sollte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch im Fall einer Verschiebung des Fälligkeitstermins als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Vorjahr abziehbar sein.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als “kurze Zeit” angesehen. Daher lässt die Finanzverwaltung den Abzug der im Januar gezahlten Umsatzsteuer für die Dezember-Voranmeldung nur dann im Vorjahr zu, wenn der 10. Januar nicht auf ein Wochenende fällt und sich die Fälligkeit somit um ein oder zwei Tage verschiebt.
Dieser Auslegung hat jetzt das Finanzgericht München widersprochen und hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für modifizierungsbedürftig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff “kurze Zeit” einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen umfassen muss, sodass die Umsatzsteuer für Dezember grundsätzlich auch im Vorjahr abziehbar ist. Dass die Umsatzsteuer momentan in zwei von sieben Jahren nicht im Vorjahr abziehbar sein soll, sei ein vom Gesetzgeber nicht bezwecktes Zufallsergebnis, das gerade mit der Regelung zur Zuordnung von Zahlungen kurz vor oder nach dem Kalenderjahr verhindert werden sollte. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof nun in diesem und zwei weiteren Verfahren Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung zu überdenken.
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