Nachträgliche Werbungskosten nach Start der Abgeltungsteuer

Das Werbungskostenabzugsverbot der Abgeltungsteuer gilt auch für nachträgliche Werbungskosten zu Kapitalanlagen, aus denen seit dem Start der Abgeltungsteuer keine Erträge geflossen sind.

Das mit der Abgel­tungs­teu­er ein­ge­führ­te Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot gilt auch dann, wenn nach dem 31. Dezem­ber 2008 ange­fal­le­ne Aus­ga­ben mit Kapi­tal­erträ­gen zusam­men­hän­gen, die vor dem Start der Abgel­tungs­teu­er am 1. Janu­ar 2009 zuge­flos­sen sind. Ver­gleich­bar hat der Bun­des­fi­nanz­hof schon in ähn­li­chen Fäl­len ent­schie­den. Im aktu­el­len Fall ging es um Kapi­tal­an­la­gen, aus denen nach Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er kei­ne Erträ­ge mehr zuflos­sen. Auch für die­sen Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot nun bestä­tigt.