Steuerschuldnerschaft von Reiseveranstaltern

Ein Reiseveranstalter kann sich für aus dem EU-Ausland bezogene Reisevorleistungen auf das günstigere EU-Recht berufen.

Ein inlän­di­scher Rei­se­ver­an­stal­ter kann sich für von ihm bezo­ge­ne Rei­se­vor­leis­tun­gen eines in einem ande­ren EU-Staat ansäs­si­gen Unter­neh­mers, für die er als Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det, unmit­tel­bar auf die uni­ons­recht­li­chen Bestim­mun­gen über die Mar­gen­be­steue­rung beru­fen. Das hat nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Fol­ge, dass der Rei­se­ver­an­stal­ter ent­ge­gen dem natio­na­len Recht kei­ne Steu­er für die erbrach­ten Leis­tun­gen schul­det, weil die­se danach im Inland nicht steu­er­bar sind.