Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind verfassungskonform

Dass durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen auch ertraglose Betriebe mit Gewerbesteuer belastet werden können, ist verfassungskonform.

Die Beson­der­hei­ten der Gewer­be­steu­er als Objekt­steu­er kön­nen dazu füh­ren, dass ertrag­lo­se Betrie­be belas­tet wer­den, indem Gewer­be­steu­er allein durch Hin­zu­rech­nun­gen aus­ge­löst wird, oder nega­ti­ve und posi­ti­ve Ergeb­nis­se aus meh­re­ren Betrie­ben eines Unter­neh­mers gewer­be­steu­er­recht­lich nicht sal­diert wer­den kön­nen und des­halb für ein­zel­ne Betrie­be Gewer­be­steu­er zu zah­len ist, obwohl ins­ge­samt ein Ver­lust ent­stan­den ist. Auch eine mög­li­che Sub­stanz­be­steue­rung liegt in der Natur einer ertrags­ori­en­tier­ten Objekt­steu­er.

Die­se Belas­tun­gen sind hin­zu­neh­men und ver­sto­ßen nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht gegen ver­fas­sungs­recht­li­che Vor­ga­ben. Außer­dem haben die Rich­ter klar­ge­stellt, dass die Fik­ti­on eines in Miet- und Pacht­zin­sen sowie in Auf­wen­dun­gen für Rech­te­über­las­sung ent­hal­te­nen Finan­zie­rungs­an­teils den Gesetz­ge­ber nicht dazu zwingt, die Hin­zu­rech­nun­gen an einem rea­li­täts­ge­rech­ten Zins­ni­veau aus­zu­rich­ten.