Bilanzierung von Kfz-Rückkaufoptionen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur Bilanzierung von Rückkaufoptionen und Leasing-Restwertmodellen im Kfz-Handel Stellung genommen.

Vor eini­gen Jah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass für die Ver­pflich­tung eines Kfz-Händ­lers, ein ver­kauf­tes Fahr­zeug auf Ver­lan­gen des Käu­fers zurück­zu­kau­fen, eine Ver­bind­lich­keit in Höhe des dafür fäl­li­gen Ent­gelts aus­zu­wei­sen ist. Ent­spre­chend müs­sen Kfz-Händ­ler auch Rück­kauf­op­tio­nen zu vor­her fest­ge­leg­ten Rest­wer­ten im Rah­men von Lea­sing­ver­trä­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Ver­bind­lich­keit pas­si­vie­ren.

Die Ver­bind­lich­keit ist mit dem für die Rück­kauf­op­ti­on geleis­te­ten Ent­gelt zu bewer­ten. Die Lea­sing­ge­sell­schaft muss umge­kehrt ein nicht­ab­nutz­ba­res imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut bilan­zie­ren, des­sen Wert der beim Händ­ler ange­setz­ten Ver­bind­lich­keit ent­spricht. Wird im Kauf­ver­trag kein sepa­ra­tes Ent­gelt für die Rück­kauf­op­ti­on aus­ge­wie­sen, ist der Wert der anzu­set­zen­den Ver­bind­lich­keit und des imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­guts zu schät­zen.

Für den Händ­ler kann zudem auf­grund der Preis­ent­wick­lung am Gebraucht­wa­gen­markt oder ande­rer Fak­to­ren ein das Ent­gelt für die Rück­kauf­op­ti­on über­stei­gen­des Risi­ko bestehen, das aller­dings als Droh­ver­lust aus einem schwe­ben­den Geschäft nicht pas­si­vie­rungs­fä­hig ist. Zur Absi­che­rung die­ses Risi­kos aus der Rück­kauf­ver­pflich­tung bie­ten ver­schie­de­ne Auto­her­stel­ler Rest­wert­mo­del­le an, bei denen das Rest­wert­ri­si­ko durch den jewei­li­gen Her­stel­ler oder von ande­rer Sei­te teil­wei­se oder voll­stän­dig aus­ge­gli­chen wird.

Die­ser Aus­gleichs­an­spruch gegen­über dem Her­stel­ler ent­steht in den meis­ten Fäl­len erst dann, wenn die Rück­kauf­op­ti­on vom Käu­fer aus­ge­übt wird und sich eine nega­ti­ve Dif­fe­renz zwi­schen dem aktu­el­len Händ­ler­ein­kaufs­wert und dem ver­ein­bar­ten Rest­wert ergibt. Bei Abschluss des ursprüng­li­chen Kauf­ver­trags mit Rück­kauf­op­ti­on ist daher kei­ne For­de­rung aus­zu­wei­sen. Im Zeit­punkt des Rück­kaufs min­dert der Anspruch gegen­über dem Her­stel­ler die Anschaf­fungs­kos­ten des Gebraucht­wa­gens, sodass auch hier kei­ne For­de­rung zu akti­vie­ren ist.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len geht in ihrem Erlass zur bilanz­steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung der Rück­kauf­op­tio­nen noch auf Details zur Schät­zung des Werts der Rück­kauf­op­ti­on in bestimm­ten Fäl­len ein. Zu den Lea­sing-Rest­wert­mo­del­len von VW und Audi stellt die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on klar, dass für die Rück­kauf­ver­pflich­tung des Händ­lers wei­ter­hin eine Ver­bind­lich­keit aus­zu­wei­sen ist. Die Höhe der anzu­set­zen­den Ver­bind­lich­keit wird durch die Absi­che­rung des Rest­werts nicht beein­flusst. Der Betei­li­gungs­be­trag der Kfz-Händ­ler zur Siche­rung der Anschaf­fungs­kos­ten des zurück­er­wor­be­nen Pkw gehört dage­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten, die nicht rück­stel­lungs­fä­hig sind.