Versandkosten bei Sachbezügen

Die Lieferung einer Sachleistung an die Hausanschrift des Arbeitnehmers ist ein zusätzlicher Sachbezug in Höhe der dafür anfallenden Versandkosten.

Um den Arbeit­ge­bern den erheb­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand zu erspa­ren, der mit der lohn­steu­er­li­chen Erfas­sung unwe­sent­li­cher geld­wer­ter Vor­tei­le ver­bun­den ist, hat der Gesetz­ge­ber eine monat­li­che Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge ein­ge­führt. Lie­gen die Sach­be­zü­ge unter der Frei­gren­ze von aktu­ell 44 Euro im Monat, sind sie kom­plett steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Sobald die Frei­gren­ze aber über­schrit­ten ist, sind die Sach­be­zü­ge in vol­ler Höhe als nor­ma­ler Arbeits­lohn zu behan­deln.

Auch wenn die­se Frei­gren­ze nur als Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kon­zi­piert war, wird sie in der betrieb­li­chen Pra­xis ger­ne zur Ver­gü­tungs­op­ti­mie­rung genutzt — erst recht, seit der Bun­des­fi­nanz­hof auch Waren­gut­schei­ne über einen kon­kre­ten Geld­be­trag als Sach­be­zug aner­kannt hat. Zudem gibt es Dienst­leis­ter, die Arbeit­ge­bern Model­le zur geziel­ten Nut­zung der Frei­gren­ze als Ver­gü­tungs­be­stand­teil anbie­ten, die aber nicht immer ohne steu­er­li­ches Risi­ko sind.

Bei­spiels­wei­se stritt sich eine Spe­di­ti­on mit dem Finanz­amt um die steu­er­li­che Bewer­tung eines sol­chen Modells. Die Spe­di­ti­on gewähr­te ihren Mit­ar­bei­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen monat­lich Sach­prä­mi­en über einen Dienst­leis­ter. Dazu konn­te sich jeder bezugs­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer über einen Online­zu­gang monat­lich aus der Ange­bots­pa­let­te des Dienst­leis­ters einen Sach­be­zug aus­wäh­len. Der Dienst­leis­ter stell­te der Klä­ge­rin die Sach­be­zü­ge mit brut­to 43,99 Euro samt einer Ver­sand- und Hand­ling­pau­scha­le in Höhe von 6,00 Euro in Rech­nung und ver­sand­te die Prä­mi­en an die jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter oder hän­dig­te sie der Spe­di­ti­on zur Ver­tei­lung im Betrieb aus.

Die­ses Modell ist der Spe­di­ti­on beim Bun­des­fi­nanz­hof nun zum Ver­häng­nis gewor­den. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz regelt näm­lich, dass für den Sach­be­zug der End­ver­brau­cher­preis anzu­set­zen ist. Das ist der im all­ge­mei­nen Geschäfts­ver­kehr von Letzt­ver­brau­chern für iden­ti­sche oder gleich­ar­ti­ge Waren tat­säch­lich gezahl­te güns­tigs­te Ein­zel­han­dels­preis am Markt. Fracht-, Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten zäh­len dabei nicht zum steu­er­lich rele­van­ten End­preis, denn die­se Zuschlä­ge sind kei­ne Gegen­leis­tung des Letzt­ver­brau­chers für die Ware.

Lie­fert der Arbeit­ge­ber aller­dings — wie im Streit­fall gesche­hen — die Ware in die Woh­nung des Arbeit­neh­mers, liegt nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine zusätz­li­che Leis­tung des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer vor. Der Vor­teil aus die­ser zusätz­li­chen Leis­tung ist eben­falls bei der Über­prü­fung der steu­er­li­chen Frei­gren­ze von 44 Euro ein­zu­be­zie­hen.

Glei­ches gilt, wenn der güns­tigs­te Ein­zel­han­dels­preis für die Bewer­tung des Sach­be­zugs im Ver­sand- oder Online­han­del gefun­den wird. Ist der Ver­sand dort als eigen­stän­di­ge Leis­tung aus­ge­wie­sen und nicht bereits im End­preis ent­hal­ten, ist der geld­wer­te Vor­teil aus der Lie­fe­rung nach Hau­se bei der Berech­nung der Frei­gren­ze von 44 Euro dem Waren­wert hin­zu­zu­rech­nen.