Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.

Bei einer auf Dau­er ange­leg­ten Ver­mie­tung ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs nor­ma­ler­wei­se von einer Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht aus­zu­ge­hen. Das galt bis­her auch für die Ver­mie­tung eines Büros im Haus oder in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers an den Arbeit­ge­ber. Doch die­se Rege­lung der Finanz­ver­wal­tung hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ein­ge­schränkt: Für eine als Home­of­fice an den Arbeit­ge­ber ver­mie­te­te Ein­lie­ger­woh­nung ist für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug stets im Ein­zel­fall fest­zu­stel­len, ob der Arbeit­neh­mer beab­sich­tigt, auf die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Nut­zung einen Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten zu erzie­len, da der Miet­ver­trag regel­mä­ßig zeit­lich an den Arbeits­ver­trag gebun­den ist.