Anpassung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs

Für einige Länder haben sich die Kaufkraftzuschläge geändert, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Ausland steuerfrei zahlen können.

Für die höhe­ren Lebens­hal­tungs­kos­ten im Aus­land kann der Arbeit­ge­ber sei­nen ins Aus­land ent­sand­ten Arbeit­neh­mern einen Kauf­kraft­aus­gleich zah­len, der unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei ist. Die Höhe des steu­er­frei­en Zuschlags wird vom Aus­wär­ti­gen Amt zum Teil mehr­mals im Jahr an die Ent­wick­lung von Wirt­schaft und Wech­sel­kur­sen ange­passt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun die neu­es­te Gesamt­über­sicht mit Stand Okto­ber 2018 ver­öf­fent­licht, die unter ande­rem Anpas­sun­gen für Bra­si­li­en, Neu­see­land und eini­ge afri­ka­ni­sche Län­der ent­hält.