Aktivierte Mietzahlung ist kein Hinzurechnungstatbestand
Gezahlte Miete, die in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wird, unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Für die Gewerbesteuer sind normalerweise gezahlte Mieten und Pachten in bestimmtem Umfang dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen. Wenn die gezahlten Mieten aber in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wurden, liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster kein Hinzurechnungstatbestand vor. Der Hinzurechnung unterliegen laut dem Urteil nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Erfolgt dagegen eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen der unfertigen Erzeugnisse, liegt keine Gewinnminderung vor. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist dabei die Erfassung der gezahlten Mieten am Bilanzstichtag, auch wenn diese unterjährig buchhalterisch zunächst als Aufwand behandelt wurden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung