Doppelte Haushaltsführung trotz Zusammenlebens am Arbeitsort

Eine gemeinsame Wohnung der Ehegatten am Beschäftigungsort schließt nicht grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung aus.

Auch wenn Ehe­gat­ten über vie­le Jah­re hin­weg am Beschäf­ti­gungs­ort eine Zweit­woh­nung unter­hal­ten und gemein­sam mit ihrem Kind nut­zen, kann eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor­lie­gen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat mit die­ser Ent­schei­dung jedoch kei­nen gene­rel­len Frei­brief für eine sol­che Kon­stel­la­ti­on erteilt, son­dern ledig­lich fest­ge­stellt, dass das zeit­wei­se Zusam­men­le­ben am Beschäf­ti­gungs­ort die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nicht aus­schließt. Ent­schei­dend waren hier die Umstän­de des Ein­zel­falls: Die Klä­ger konn­ten ein umfang­rei­ches sozia­les Umfeld am Hei­mat­ort sowie umfang­rei­che Instand­hal­tungs­maß­nah­men am eige­nen Haus in die­sem Ort nach­wei­sen.