Anzusetzende Miete im Ertragswertverfahren

Für die Bemessung der Grundsteuer im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Miete aus den aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig.

Seit dem Früh­jahr tüf­teln die Finanz­mi­nis­ter an einer Reform der Grund­steu­er, nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Bemes­sung der Grund­steu­er in ihrer bis­he­ri­gen Form als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft hat. Doch bis die Reform in Kraft tritt, gilt wei­ter das bis­he­ri­ge Recht, bei dem für die Bewer­tung auch das Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Anwen­dung kommt. Für die­ses Bewer­tungs­ver­fah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt, dass eine Zurück­rech­nung der zugrun­de zu legen­den Mie­ten aus aktu­el­len Miet­spie­geln nicht zuläs­sig ist. In einem wei­te­ren Ver­fah­ren über die Kos­ten des jah­re­lan­gen Rechts­streits ist der kla­gen­de Immo­bi­li­en­be­sit­zer eben­falls geschei­tert: Ein Klä­ger muss die Kos­ten einer geschei­ter­ten Revi­si­on auch dann tra­gen, wenn die strei­ti­gen Vor­schrif­ten zwar ver­fas­sungs­wid­rig sind, deren Anwen­dung im Streit­fall aber auf­grund einer ent­spre­chen­den Anord­nung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zuläs­sig ist.