Foodsharing-Verein ist gemeinnützig

Ein Foodsharing-Verein qualifiziert sich in der Regel für die steuerliche Begünstigung als gemeinnütziger Verein, sofern die Satzung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

In letz­ter Zeit wer­den öfter Food­s­haring-Ver­ei­ne gegrün­det, die sich dem Kampf gegen Lebens­mit­tel­ver­schwen­dung ver­schrie­ben haben. Den Ver­ei­nen geht es dar­um, die Men­schen für die­ses The­ma zu sen­si­bi­li­sie­ren und die Ver­tei­lung über­schüs­si­ger Lebens­mit­tel zu orga­ni­sie­ren. Die­se Ver­ei­ne sind mit ent­spre­chen­der Sat­zung wegen der För­de­rung des Umwelt­schut­zes steu­er­lich begüns­tigt, da sie sich aktiv für die Scho­nung von bereits für die Her­stel­lung von Lebens­mit­teln ver­wen­de­ten Res­sour­cen und die Ver­mei­dung von Essens­müll ein­set­zen. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len weist jedoch auch dar­auf hin, dass in der Regel für die dem Ver­ein über­las­se­nen Lebens­mit­tel kei­ne Spen­den­be­stä­ti­gun­gen aus­ge­stellt wer­den dür­fen, da es sich um wert­los gewor­de­ne Ware han­delt.