Teilnehmerabsage zur Betriebsfeier ohne Nachteil für Kollegen

Die Kosten einer Betriebsveranstaltung sind nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln auf die angemeldeten Teilnehmer umzulegen statt nur auf die teilnehmenden Mitarbeiter.

Sagen ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter ihre Teil­nah­me an einer Betriebs­ver­an­stal­tung nach der Anmel­dung doch noch ab, erhö­hen die Absa­gen nicht den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­teil der teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer. Das Finanz­ge­richt Köln ent­schied aus­drück­lich gegen eine Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung, nach der die Kos­ten der Ver­an­stal­tung grund­sätz­lich auf die teil­neh­men­den Mit­ar­bei­ter umzu­le­gen sind. Für das Gericht ist nicht nach­voll­zieh­bar, war­um den teil­neh­men­den Mit­ar­bei­tern die ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für aus­blei­ben­de Teil­neh­mer zuzu­rech­nen sein sol­len. Das gilt nach Über­zeu­gung der Rich­ter umso mehr, weil die Fei­ern­den kei­nen Vor­teil aus der Absa­ge ihrer Kol­le­gen zie­hen kön­nen. Erwar­tungs­ge­mäß hat das Finanz­amt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof bean­tragt, der den Fall nun noch ein­mal beur­tei­len muss.