Vorbereitung auf den harten Brexit

Ein harter Brexit am 29. März 2019 wird immer wahrscheinlicher. Für die Vorbereitung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform müssen schnell eine Umwandlung prüfen.

Seit bei­na­he zwei Jah­ren ver­han­deln Groß­bri­tan­ni­en und die EU über ein Aus­tritts­ab­kom­men. Das wich­tigs­te Ziel haben die Bri­ten bereits ver­fehlt: Den Unter­neh­men früh­zei­tig ver­läss­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für ihre Pla­nung zu schaf­fen. Nun blei­ben nur noch weni­ge Wochen, bis am 29. März 2019 für das Ver­ei­nig­te König­reich die zwei­jäh­ri­ge Frist endet, die der EU-Ver­trag für den Aus­tritts­pro­zess vor­sieht, und inzwi­schen deu­ten alle Anzei­chen auf einen har­ten Bre­x­it ohne Aus­tritts­ab­kom­men hin.

Dass es so weit kom­men konn­te, ist der bri­ti­schen Innen­po­li­tik zu ver­dan­ken. Wäh­rend die EU mit der müh­sam aus­ge­han­del­ten Ver­ein­ba­rung leben kann, fin­det sich im bri­ti­schen Par­la­ment für kei­ne der denk­ba­ren Bre­x­it-Vari­an­ten eine belast­ba­re Mehr­heit. Zwar sind die Abge­ord­ne­ten bei­der gro­ßen bri­ti­schen Par­tei­en jeweils mehr­heit­lich für einen Ver­bleib in der EU oder zumin­dest einen geord­ne­ten Aus­tritt, doch die bei­den Par­tei­an­füh­rer The­re­sa May und Jere­my Cor­byn sind weder als gro­ße EU-Freun­de noch für eine gedeih­li­che Zusam­men­ar­beit bekannt.

Das Rin­gen um ein Aus­tritts­ab­kom­men ist daher im Ver­ei­nig­ten König­reich längst zu einem Rin­gen um die Regie­rungs­macht gewor­den, bei dem der­je­ni­ge ver­liert, der zuerst nach­gibt. Die­se unkon­struk­ti­ve Hal­tung spielt der radi­ka­len Min­der­heit in die Hän­de, die auf einen har­ten Bruch mit der EU setzt, also einen Bre­x­it ganz ohne Aus­tritts­ab­kom­men. Um Ende März einen har­ten Bre­x­it samt dem damit ver­bun­de­nen Cha­os zu ver­mei­den, blei­ben fünf Aus­we­ge, die aber aus unter­schied­li­chen Grün­den wenig wahr­schein­lich sind:

  • Frist­ver­län­ge­rung: Die EU kann ein­stim­mig beschlie­ßen, den zwei­jäh­ri­gen Aus­tritts­zeit­raum zu ver­län­gern. Dem sind die EU-Staa­ten zwar nicht grund­sätz­lich abge­neigt, aller­dings nur unter der Vor­aus­set­zung, dass damit eine Ände­rung am Sta­tus quo erreich­bar wäre — was momen­tan nicht abseh­bar ist. Eine pro­blem­lo­se Ver­län­ge­rung wäre zudem nur um weni­ge Wochen mög­lich, denn im Mai steht die nächs­te Euro­pa­wahl an. An die­ser müss­ten auch die Bri­ten teil­neh­men, wenn sie zu die­sem Zeit­punkt noch Mit­glied in der EU sind, da andern­falls dem nächs­ten EU-Par­la­ment die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on feh­len wür­de, was sich die EU auf kei­nen Fall leis­ten kann. Es ist inzwi­schen aber zu spät, um die Wahl in Groß­bri­tan­ni­en noch recht­zei­tig zu orga­ni­sie­ren — vom poli­ti­schen Wider­stand ganz abge­se­hen.

  • Rück­zug: Im Dezem­ber hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof einen wei­te­ren Aus­weg aus dem Bre­x­it-Dilem­ma eröff­net, indem er fest­ge­stellt hat, dass die Bri­ten ihren Aus­tritts­an­trag auch ein­sei­tig wie­der zurück­zie­hen kön­nen, ohne dass dem die ande­ren EU-Staa­ten zustim­men müss­ten. Theo­re­tisch könn­ten die Bri­ten somit auch einen Rück­tritt vom Aus­tritt erklä­ren und anschlie­ßend erneut den Aus­tritts­pro­zess in Gang set­zen, um die zwei­jäh­ri­ge Aus­tritts­frist erneut zu star­ten. Was nach einer ele­gan­ten Lösung für die ablau­fen­de Frist oder zumin­dest einem trick­rei­chen poli­ti­schen Manö­ver aus­sieht, ist trotz­dem wenig wahr­schein­lich. Die Rück­nah­me des Aus­tritts müss­te näm­lich die bri­ti­sche Regie­rung unter Pre­mier­mi­nis­te­rin The­re­sa May ansto­ßen. Das käme einer innen­po­li­ti­schen Bank­rott­erklä­rung gleich.

  • Zwei­tes Refe­ren­dum: Immer wie­der wird in der Pres­se ein neu­es Refe­ren­dum über den Bre­x­it zur Spra­che gebracht. In Groß­bri­tan­ni­en gibt es vie­le Befür­wor­ter für die­ses Sze­na­rio. Die Hoff­nung dabei ist, dass die Mehr­heits­ver­hält­nis­se dies­mal deut­lich zu Guns­ten der EU aus­fal­len wür­den. Das Pro­blem an einem neu­en Refe­ren­dum ist aber, dass des­sen Orga­ni­sa­ti­on auf­grund der gesetz­li­chen Vor­ga­ben im Ver­ei­nig­ten König­reich min­des­tens fünf Mona­te in Anspruch neh­men wür­de. Ein zwei­tes Refe­ren­dum vor dem Bre­x­it am 29. März 2019 ist somit aus­ge­schlos­sen. Die Bri­ten wür­den also in jedem Fall die EU ver­las­sen und müss­ten nach einem neu­en Refe­ren­dum die Mit­glied­schaft neu bean­tra­gen — ein sehr unwahr­schein­li­ches Sze­na­rio.

  • Nach­ge­ben der EU: Die EU könn­te den Bri­ten bei ihren wich­tigs­ten Anlie­gen, ins­be­son­de­re dem Back­stop, ent­ge­gen­kom­men. Von die­ser Fun­da­men­tal­for­de­rung abzu­wei­chen, wäre für die EU aber der Anfang vom Ende, weil sie damit die Inter­es­sen eines wich­ti­gen Mit­glieds­staats den Inter­es­sen eines künf­ti­gen Nicht­mit­glieds opfern und die EU-kri­ti­schen Kräf­te in allen EU-Staa­ten stär­ken wür­de. Grund­le­gen­de Ände­run­gen am aus­ge­han­del­ten Abkom­men sind von EU-Sei­te daher nicht zu erwar­ten — allen­falls wei­te­re gesichts­wah­ren­de Absichts­er­klä­run­gen.

  • Nach­ge­ben der Bri­ten: Wird die Aus­tritts­ver­ein­ba­rung vom bri­ti­schen Par­la­ment doch noch ange­nom­men, wären die Bri­ten für eine Über­gangs­pha­se trotz ihres Aus­schei­dens aus der EU wei­ter wie ein EU-Mit­glied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bür­ger und Unter­neh­men vor­erst wenig ändern wür­de. In die­ser Über­gangs­pha­se könn­ten bei­de Sei­ten wei­te­re Details für die fer­ne­re Zukunft aus­han­deln. Von allen Aus­we­gen aus dem fest­ge­fah­re­nen Bre­x­it-Dilem­ma ist dies das wahr­schein­lichs­te Sze­na­rio, aber dazu müss­ten die poli­ti­schen Kräf­te im Ver­ei­nig­ten König­reich doch noch zuein­an­der fin­den. Ob der Lei­dens­druck weni­ge Tage vor dem Bre­x­it dafür aus­rei­chen wird, ist noch nicht abseh­bar.

Wer immer noch auf einen gere­gel­ten Aus­tritt der Bri­ten aus der EU gehofft und auch nur indi­rekt Geschäfts­be­zie­hun­gen zum Ver­ei­nig­ten König­reich hat, muss sich nun schleu­nigst auf das Sze­na­rio eines har­ten Bre­xits vor­be­rei­ten. Die wich­tigs­ten Punk­te haben wir für Sie in der “Bre­x­it-Check­lis­te für Fir­men” zusam­men­ge­stellt.

Die deut­sche Poli­tik geht in der Bre­x­it-Vor­be­rei­tung zwar nicht gera­de als leuch­ten­des Bei­spiel vor­an, tut aber doch zumin­dest eini­ges, um den Bre­x­it für die Wirt­schaft und die Bür­ger so schmerz­los wie mög­lich zu machen. Vie­le not­wen­di­ge Geset­zes­än­de­run­gen sind erst in den letz­ten Wochen ver­ab­schie­det wor­den oder nach wie vor in Arbeit. Vor allem das Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz soll noch ergänzt wer­den, auch wenn für die Ver­ab­schie­dung durch Bun­des­tag und Bun­des­rat nur noch weni­ge Wochen Zeit blei­ben.

Bei der Bera­tung des Gesetz­ent­wurfs im Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags am 13. Febru­ar 2019 wur­den feh­len­de Rege­lun­gen in meh­re­ren Berei­chen bemän­gelt. Ergän­zun­gen des Ent­wurfs sei­en etwa im Bereich Erb­schaft­steu­er und Ries­ter-Ren­te not­wen­dig. Auch Rege­lun­gen zur Umsatz­steu­er feh­len in dem Ent­wurf. Schließ­lich müs­se geklärt wer­den, wie Gesell­schaf­ten nach bri­ti­schem Recht künf­tig steu­er­lich behan­delt wer­den sol­len. In recht­li­cher Hin­sicht ist für die­se Gesell­schaf­ten immer­hin bereits eine Ergän­zung im Umwand­lungs­recht vor­ge­nom­men wor­den.

Kurz nach der Jahr­tau­send­wen­de führ­te die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und des Bun­des­ge­richts­hofs dazu, dass sich deut­sche Unter­neh­men auch der Gesell­schafts­for­men ande­rer EU-Staa­ten bedie­nen durf­ten. Eini­ge Jah­re lang erfreu­te sich des­halb vor allem die bri­ti­sche Limi­ted reger Beliebt­heit bei Exis­tenz­grün­dern in Deutsch­land, bis die Ein­füh­rung der UG als “Mini-GmbH” auch eine deut­sche Rechts­form für eine haf­tungs­be­schränk­te Kapi­tal­ge­sell­schaft mit mini­ma­lem Stamm­ka­pi­tal schuf.

In Deutsch­land sind nach Infor­ma­tio­nen der Bun­des­re­gie­rung der­zeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Unter­neh­men in der Rechts­form einer Limi­ted tätig. Mit einem unge­re­gel­ten Bre­x­it kön­nen in Deutsch­land ansäs­si­ge Gesell­schaf­ten in einer bri­ti­schen Rechts­form aller­dings nicht mehr von der Nie­der­las­sungs­frei­heit Gebrauch machen und wer­den in Deutsch­land nicht mehr als rechts­fä­hi­ge Gesell­schaf­ten aus­län­di­schen Rechts aner­kannt.

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um geht auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs der­zeit davon aus, dass die betref­fen­den Gesell­schaf­ten dann als eine der deut­schen Auf­fang­rechts­for­men behan­delt wer­den, also als offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) oder als Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Eine Ein-Per­so­nen-Limi­ted wird vor­aus­sicht­lich als Ein­zel­kauf­mann behan­delt. Das kann für die Gesell­schaf­ter gra­vie­ren­de Fol­gen haben. Ihnen droht im Ernst­fall eine per­sön­li­che Haf­tung mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen auch für Alt­schul­den der Gesell­schaft. Die­se Fol­ge eines Bre­xits kön­nen die betrof­fe­nen Unter­neh­men mit einer Umwand­lung in eine deut­sche Rechts­form ver­mei­den.

Um dies zu erleich­tern, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat kurz vor dem Jah­res­wech­sel eine Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes beschlos­sen, die am 1. Janu­ar 2019 in Kraft getre­ten ist. Das Gesetz schafft neben der bereits bestehen­den Mög­lich­keit der geord­ne­ten Umwand­lung einer Limi­ted in eine deut­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH) zusätz­lich die Mög­lich­keit der Ver­schmel­zung auf eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, zum Bei­spiel eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG. Letz­te­re bie­tet den Vor­teil, dass in der ver­blei­ben­den kur­zen Zeit bis zum Bre­x­it nicht das Min­dest­ka­pi­tal von 25.000 Euro auf­ge­bracht wer­den muss, das für eine GmbH-Grün­dung erfor­der­lich ist.

Dar­über hin­aus ent­hält das Gesetz eine Über­gangs­vor­schrift für alle zum Zeit­punkt des Bre­xits bereits begon­ne­nen grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zungs­vor­gän­ge in eine Rechts­form deut­schen Rechts. Es reicht aus, wenn die Gesell­schaf­ter den Ver­schmel­zungs­plan recht­zei­tig vor Wirk­sam­wer­den des Bre­xits nota­ri­ell beur­kun­den las­sen. Die übri­gen Schrit­te des mehr­ak­ti­gen Ver­schmel­zungs­ver­fah­rens kön­nen noch danach durch­ge­führt wer­den. Der Voll­zug durch das Han­dels­re­gis­ter muss spä­tes­tens nach zwei Jah­ren bean­tragt wer­den.

Die Über­gangs­vor­schrift gilt sowohl im Fall eines har­ten Bre­xits im März als auch im Fall eines Aus­tritts­ab­kom­mens zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich. Kommt es zu einem Aus­tritts­ab­kom­men mit Über­gangs­zeit­raum, ver­län­gert sich ent­spre­chend die Frist für eine recht­zei­ti­ge nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Ver­schmel­zungs­plans bis zum Ablauf des im Abkom­men gere­gel­ten Über­gangs­zeit­raums.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Ange­bo­te zum Bre­x­it gibt es von der Bun­des­re­gie­rung und ande­ren öffent­li­chen Insti­tu­tio­nen: