Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

Ein Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums wird nicht auf die Werbungskosten für das Studium angerechnet.

Sti­pen­di­en zur Bestrei­tung des all­ge­mei­nen Lebens­un­ter­halts wäh­rend des Stu­di­ums min­dern nicht den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für eine Zweit­aus­bil­dung. Das Finanz­ge­richt Köln hat daher über­wie­gend einem Stu­den­ten recht­ge­ge­ben, nach­dem das Finanz­amt die Sti­pen­di­en­zah­lun­gen in vol­ler Höhe auf die gel­tend gemach­ten vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten für das Stu­di­um ange­rech­net hat­te. Eine Anrech­nung sei nur in Höhe von 30 % des Sti­pen­di­ums zuläs­sig, da 70 % auf die Kos­ten der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung ent­fie­len und das Sti­pen­di­um nicht auf die Bestrei­tung von Bil­dungs­auf­wen­dun­gen beschränkt war. Das Gericht ermit­tel­te die nicht anzu­rech­nen­den Beträ­ge anhand der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tungs­kos­ten eines Stu­den­ten.