Änderung bei ermäßigter Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Eine Änderung des Wahlrechts über die ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ist auch bei einer späteren Änderung der Gewinnfeststellung nicht mehr möglich, wenn der Steuerbescheid des Folgejahres bereits bestandskräftig geworden ist.

Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gesell­schaf­ter von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen den nicht ent­nom­me­nen Gewinn auf Antrag mit einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteu­ern las­sen. Die­ser Antrag auf ermä­ßig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewin­ne kann auch wie­der zurück­ge­nom­men wer­den, aller­dings nur bis zur Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids für das Fol­ge­jahr. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun klar­ge­stellt, dass das Gesetz in Bezug auf die­se Frist ein­deu­tig ist und eine Ände­rung des Wahl­rechts damit auch bei einer spä­te­ren Ände­rung der Gewinn­fest­stel­lung durch das Finanz­amt nicht mehr mög­lich ist, wenn das Fol­ge­jahr bereits bestands­kräf­tig ver­an­lagt ist.