Fahrschulunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit

Der Europäische Gerichtshof legt den Unterrichtsbegriff eng aus, womit Fahrschulunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Meh­re­re Finanz­ge­rich­te hat­ten Fahr­un­ter­richt als umsatz­steu­er­frei­en Unter­richt eines Pri­vat­leh­rers bewer­tet. Die­se Aus­le­gung des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems ist bei der Finanz­ver­wal­tung auf wenig Gegen­lie­be gesto­ßen und nun vom Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) ver­wor­fen wor­den. Der EuGH legt in sei­ner Ent­schei­dung den Begriff des Schul- und Hoch­schul­un­ter­richts in der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie sehr eng aus, womit auch die Steu­er­be­frei­ung ande­rer Fort­bil­dungs­an­ge­bo­te auf der Kip­pe steht. Eine exak­te Abgren­zung sind die Rich­ter aller­dings schul­dig geblie­ben. Erst künf­ti­ge Urtei­le deut­scher Finanz­ge­rich­te kön­nen in die­ser Hin­sicht mehr Klar­heit schaf­fen.