Maßgebender Listenpreis bei der Privatnutzung eines Taxis

Für die 1 %-Regelung ist immer der Preis anzusetzen, zu dem das Fahrzeug Privatkunden angeboten wird, auch wenn der Hersteller bestimmten Branchen Sonderkonditionen gewährt.

Wer kein Fahr­ten­buch für die Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens füh­ren will, muss den Nut­zungs­vor­teil nach der 1 %-Rege­lung ver­steu­ern. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, wel­cher Lis­ten­preis als Grund­la­ge für die Berech­nung anzu­set­zen ist, wenn der Her­stel­ler meh­re­re Preis­lis­ten hat. Vie­le Auto­her­stel­ler gewäh­ren näm­lich für Kun­den in bestimm­ten Bran­chen (z.B. Taxis) güns­ti­ge­re Kon­di­tio­nen. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist unter dem inlän­di­schen Lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung die an die­sem Stich­tag gel­ten­de Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zu ver­ste­hen, die für den End­ver­kauf des genutz­ten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inlän­di­schen Neu­wa­gen­markt gilt. Die maß­geb­li­che Preis­lis­te für die 1 %-Rege­lung ist also nur die­je­ni­ge, die einen Preis aus­weist, zu dem der Steu­er­zah­ler das Auto auch als Pri­vat­kun­de kau­fen könn­te.