Missbräuchliches Bondstripping

Dient Bondstripping allein dazu, einen Steuervorteil zu erzielen, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor, die das Finanzamt nicht anerkennen muss.

Beim soge­nann­ten Bond­s­trip­ping wer­den nach dem Kauf einer ver­zins­li­chen Anlei­he die Zins­cou­pons vom Anlei­he­man­tel getrennt, wodurch aus der Anlei­he zwei eigen­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter wer­den, auf die die Anschaf­fungs­kos­ten auf­zu­tei­len sind. Die­se kön­nen dann sepa­rat von­ein­an­der ver­äu­ßert wer­den. Eine Gestal­tung, bei der das Bond­s­trip­ping allein dem Zweck dient, den Unter­schied zwi­schen dem Abgel­tungs­teu­er­satz und dem indi­vi­du­el­len Ein­kom­men­steu­er­satz steu­er­min­dernd aus­zu­nut­zen, ist jedoch laut dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten.