Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Trinkgelder wurden rückwirkend zum 1. Januar 2002 von der Einkommensteuer befreit.

Auch wenn zur Zeit vie­le Stell­schrau­ben im Steu­er­sys­tem ange­zo­gen statt gelo­ckert wer­den, so soll­te doch auf eine rühm­li­che Aus­nah­me hin­ge­wie­sen wer­den. Durch ein im ver­gan­ge­nen August beschlos­se­nes Gesetz wer­den Trink­gel­der rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2002 von der Ein­kom­men­steu­er befreit, die bis­he­ri­ge Begren­zung auf 1.224 Euro ist ent­fal­len.

Aller­dings wur­de — ent­ge­gen der frü­he­ren Rege­lung — an die Steu­er­frei­heit eine Rei­he von Bedin­gun­gen geknüpft: Trink­gel­der sind steu­er­frei, wenn sie anläss­lich einer Arbeits­leis­tung dem Arbeit­neh­mer von Drit­ten frei­wil­lig und ohne dass ein Rechts­an­spruch auf sie besteht, zusätz­lich zu dem Betrag gege­ben wer­den, der für die­se Arbeits­leis­tung zu zah­len ist.