Unverzügliche Selbstnutzung eines geerbten Familienheims
Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Ehepartner und Kinder müssen auf eine Immobilie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie sowohl vom Erblasser als auch vom Erben selbst genutzt wird. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall beginnt. Die Finanzämter verweigern die Steuerbefreiung daher gerne, wenn aus ihrer Sicht die Selbstnutzung durch den Erben zu spät erfolgte.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass “unverzüglich” im Sinne des Gesetzes eine Selbstnutzung ohne schuldhaftes Zögern meint, also innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Für angemessen hält der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei einem längeren Zeitraum muss der Erbe erklären und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände im Einflussbereich des Erben, beispielsweise eine Renovierung, sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht als schuldhaftes Zögern anzusehen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung