Gnadenfrist bei strengeren Vorgaben für Kassen

Ab 2020 ist der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung gewährt aber eine Gnadenfrist bis Ende September 2020.

Das “Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen” schreibt ab dem 1. Janu­ar 2020 den Ein­satz mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen vor. Für ehr­li­che Unter­neh­mer bedeu­tet die Neu­re­ge­lung in ers­ter Linie zusätz­li­chen Auf­wand und Kos­ten sowie das Risi­ko erheb­li­cher Stra­fen, wenn die Vor­ga­ben nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Doch selbst wer alle neu­en Vor­ga­ben ord­nungs­ge­mäß erfül­len will und die Vor­be­rei­tung recht­zei­tig in Angriff genom­men hat, steht vor immensen Hür­den.

Das Gesetz ist mitt­ler­wei­le drei Jah­re alt, aber die Finanz­ver­wal­tung hat erst die­sen Som­mer Details zu den neu­en Vor­ga­ben gere­gelt. Es ist zwar nicht unge­wöhn­lich, dass sich der Fis­kus Zeit lässt mit sei­nen Bera­tun­gen über Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zu Geset­zes­än­de­run­gen. In die­sem Fall geht es jedoch auch um ver­fah­rens­tech­ni­sche Vor­ga­ben, die die Her­stel­ler von Kas­sen­sys­te­men bei den ab 2020 vor­ge­schrie­be­nen Modu­len berück­sich­ti­gen müs­sen. Die­se Modu­le kön­nen von den Her­stel­lern daher erst jetzt so ent­wi­ckelt wer­den, dass das Finanz­amt bei einer Betriebs­prü­fung kei­ne Ein­wän­de erhebt. Auch der Vor­druck, auf dem die Betrie­be Details zum Kas­sen­sys­tem an das Finanz­amt mel­den müs­sen, exis­tiert noch nicht.

Im Okto­ber sol­len die ers­ten “tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tun­gen” in der vom Gesetz und der Finanz­ver­wal­tung gefor­der­ten Form auf den Markt kom­men, aber selbst die­se haben dann nur eine vor­läu­fi­ge Zer­ti­fi­zie­rung. Es ist daher prak­tisch aus­ge­schlos­sen, dass alle Betrie­be noch vor dem Jah­res­wech­sel die gefor­der­ten Ände­run­gen umset­zen kön­nen. Auf eine kon­zer­tier­te Akti­on der IHKs hin haben Bund und Län­der daher Ende Sep­tem­ber eine Nicht­auf­griffs­re­ge­lung zur Imple­men­tie­rung von tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tun­gen bei elek­tro­ni­schen Kas­sen bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 beschlos­sen. Zugleich wur­de ver­ein­bart, dass die vor­ge­schrie­be­nen Mel­dun­gen der Unter­neh­men zu den Kas­sen erst bei Ver­füg­bar­keit eines elek­tro­ni­schen Mel­de­ver­fah­rens durch die Finanz­ver­wal­tun­gen erfol­gen müs­sen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um will dazu kurz­fris­tig eine ent­spre­chen­de Rege­lung erlas­sen.