Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer
Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.
Dass die Kirchensteuer zu den Sonderausgaben zählt, verschafft ihr eine Sonderstellung unter den Steuerarten und hat Folgen, wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuern erstattet als gezahlt werden. Dieser Erstattungsüberhang ist eine negative Sonderausgabe, erhöht also das steuerpflichtige Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass der Erstattungsüberhang nicht dem Verlustausgleich unterliegt und folglich nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Das kann dazu führen, dass Einkommensteuer anfällt, obwohl alle Einkünfte durch Verlustvorträge ausgeglichen wurden. Die Besteuerung des Erstattungsüberhangs erfolgt selbst dann, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr der Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Anders sieht es bei Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus, denn bei der Abgeltungsteuer wird bereits ein fiktiver Sonderausgabenabzug berücksichtigt, wenn Kirchensteuer erhoben wird. Daher ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abziehbar. Umgekehrt ist aber auch ein Erstattungsüberhang nicht steuererhöhend zu erfassen, wie das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle