Unbelegtes Brötchen mit Kaffee ist kein Frühstück

Ein Heißgetränk mit Brötchen oder Brot ohne Belag ist kein vollständiges Frühstück und damit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern unbe­leg­te Back­wa­ren wie Bröt­chen und Rosi­nen­brot samt Heiß­ge­trän­ken zum sofor­ti­gen Ver­zehr im Betrieb bereit, ist das kein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug in Form eines Früh­stücks. Statt­des­sen han­delt es sich um nicht steu­er­ba­re Auf­merk­sam­kei­ten, wie der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat. Für die Annah­me eines ein­fa­chen Früh­stücks müss­te der Arbeit­ge­ber zusätz­lich zumin­dest noch einen Auf­strich oder Belag für die Bröt­chen bereit­stel­len. Auch die Art der Bröt­chen ist für die steu­er­li­che Beur­tei­lung ohne Bedeu­tung, denn eine Dif­fe­ren­zie­rung nach der Art der Bröt­chen hält der Bun­des­fi­nanz­hof im Mas­sen­fall­recht der Lohn­steu­er nicht für prak­ti­ka­bel.